Wissenswertes über die Nachhaltigkeitsberichterstattung

Durch den European Green Deal kommen einige neue Verpflichtungen im Bereich Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Österreichs Unternehmen zu. In diesem Beitrag bieten wir einen kompakten Überblick über Geltungsbereich, Berichtspflichten und die notwendigen Schritte hin zur gesetzeskonformen Nachhaltigkeitsberichterstattung.

 

1. CSRD – was ist das?

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) verpflichtet betroffene Unternehmen dazu, über Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug auf wesentliche ESG-Themen zu berichten und ihre Berichterstattung extern prüfen zu lassen. Die CSRD ist eine Aktualisierung und Erweiterung der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) aus dem Jahr 2014, die vor allem für börsennotierte Unternehmen bestimmte Berichts- und Transparenzpflichten zu Nachhaltigkeitsaspekten eingeführt hat.

Im Vergleich zur NFRD erweitert die CSRD den Kreis der Unternehmen erheblich, die der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen. Unternehmen im Anwendungsbereich der CSRD müssen auch Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung vom Juni 2020 einhalten, womit auch der Kreis der Unternehmen erweitert wird, die der Taxonomie-Berichterstattung unterliegen. Nach dem Gesetzgebungsprozess auf EU-Ebene trat die Richtlinie am 5. Jänner 2023 in Kraft und muss durch die Mitgliedstaaten bis spätestens 6. Juni 2024 in nationales Recht umgesetzt werden.

Die neue Richtlinie soll die Qualität und Vergleichbarkeit der Nachhaltigkeitsberichterstattung verbessern, indem sie die Anwendung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) vorschreibt. Zudem erfordert die CSRD eine Prüfung mit begrenzter Sicherheit in Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung, die vermutlich bis zum Ende der Dekade auf eine hinreichende Sicherheit ausgeweitet wird. Berichtspflichtige Unternehmen müssen ihre nachhaltigkeitsbezogenen Informationen in einem klar erkennbaren Abschnitt des Lageberichts unter der Überschrift „Nachhaltigkeitserklärung“ veröffentlichen. Diese Informationen sollen in vier Teile gegliedert in der folgenden Reihenfolge dargestellt werden: Allgemeine Informationen, Umweltinformationen, Sozialinformationen, Governance-Informationen.

Der Lagebericht ist in digitaler, maschinenlesbarer Form bereitzustellen.

Maria Riegler

Maria Riegler, ESG & Sustainability Senior Consultant bei Mazars Austria

Das Ziel der neuen Berichterstattungspflichten im Nachhaltigkeitsbereich ist, die Qualität und Vergleichbarkeit von ESG-Informationen erheblich zu verbessern. Leser:innen eines Lageberichts sollen sich zukünftig schnell einen Überblick über mögliche Nachhaltigkeitsrisiken für das Unternehmen und die Auswirkungen des Unternehmens auf Nachhaltigkeitsaspekte verschaffen können.

 

2.       Wozu ESG und CSRD?

ESG ist aus unserem täglichen Leben und im Business Context nicht mehr wegzudenken. Es gibt zahlreiche Gründe, warum das Thema Nachhaltigkeit essentiell für Fortbestand, Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit jedes Unternehmens ist.

Interne Gründe:

  • Good Corporate Governance: Optimierung der Prozesse und Strukturen zur Minimierung der finanziellen Risiken, aber auch der Umweltrisiken
  • Unternehmenserfolg durch Sustainability: Vorreitervorteile, Win-Win-Potenziale sowie Kosteneinsparungen durch frühzeitige Maßnahmensetzung
  • Starke Reputation: Aufwertung der Marke sowie Positionierung als verantwortungsbewusstes und transparentes Unternehmen
  • Engagierte Mitarbeitende; langfristige Bindung und Zufriedenheit der Mitarbeitenden

Externe Gründe:

  • Ansprüche der Stakeholder: Fortschrittsnachweise über Nachhaltigkeitsleistungen
  • Gesellschaftlicher Diskurs: Höheres Interesse in der Gesellschaft für Nachhaltigkeitsthemen
  • Zunehmende regulatorische Anforderungen: Regulierungsanforderungen nehmen zu; Zeitdruck der Umsetzung der Regularien steigt
  • Ansprüche des Kapitalmarktes: Interesse von Analysten, Investoren & Banken

Mit der CSRD will die EU die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach und nach auf Augenhöhe mit der finanziellen Berichterstattung bringen – im Sinne der Anforderungen des Green Deal und des Ziels, bis 2050 klimaneutral zu sein. Die Erleichterung des Austauschs verlässlicher, relevanter und vergleichbarer Nachhaltigkeitsinformationen unter allen Wirtschafts- und Finanzakteuren ist die Basis der europäischen Bestrebungen für eine nachhaltige Entwicklung. Ein deutlicher Fortschritt hinsichtlich dieser Ziele setzt allerdings ein gemeinsames Verständnis von Nachhaltigkeitsinformationen voraus. Die NFRD ließ einen großen Spielraum in der Umsetzung der Berichtspflichten. Dies führte zu erheblichen Unterschieden in den verfügbaren Informationen und mangelnder Vergleichbarkeit.

Die CSRD schafft deshalb vor allem eine gemeinsame, standardisierte Sprache für die Nachhaltigkeitsberichterstattung.

 

3.       Welche Fristen gilt es zu beachten?

So rasch wie möglich:

• Machen Sie sich mit den Herausforderungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung und mit dem Inhalt der CSRD vertraut.

• Beginnen Sie damit, eine erste Wesentlichkeitsanalyse durchzuführen und ermitteln Sie Ihre bedeutsamen Nachhaltigkeitsaspekte.

• Klären Sie die Anforderungen an die Berichterstattung.

• Überprüfen Sie auf dieser Basis den Ist-Zustand Ihrer Organisation, um die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.

2024:

• Schließen Sie die Wesentlichkeitsanalyse ab und bestimmen Sie, welche Datenpunkte der ESRS aufgrund der Ergebnisse der Wesentlichkeitsanalyse zu veröffentlichen sind.

• Implementieren Sie neue Prozesse und Reporting-Systeme, um jene Daten erheben zu können, die für die Veröffentlichung der Berichtsinhalte von Relevanz sind. Klären Sie interne Zuständigkeiten für die Erfassung von Daten, Berechnung von Kennzahlen und für das Verfassen von Texten.

• Setzen Sie Ihren Maßnahmenplan um: Passen Sie Ihr Geschäft, Ihre Prozesse, Ihre Berichterstattung sowie Ihr Datenmanagementsystem an.

2025:

• Beschaffen Sie die Informationen, die für Ihre erste Nachhaltigkeitserklärung nötig sind.

• Definieren Sie den präzisen Inhalt und Aufbau der Erklärung.

• Verfassen Sie Ihre Nachhaltigkeitserklärung auf der Basis der sektorunabhängigen ESRS. Achten Sie dabei auf eine prüfsichere Dokumentation.

• Integrieren Sie gegebenenfalls die Anforderungen an die Informationsbeschaffung entsprechend den sektorspezifischen Standards in Ihren Maßnahmenplan.

• Setzen Sie gegebenenfalls verfügbare CSRD-konforme Nachhaltigkeitserklärungen als Benchmark.

• Wählen Sie einen Prüfer für Ihre Nachhaltigkeitserklärung, die erstmals Anfang 2026 veröffentlicht werden soll.

2026:

• Veröffentlichen Sie Ihre erste Nachhaltigkeitserklärung für das Geschäftsjahr 2025 in Übereinstimmung mit den ESRS, sowohl auf sektorunabhängiger als auch auf sektorspezifischer Ebene. Für das erste Jahr der Anwendung sind keine Vergleichsinformationen erforderlich.

 

4.       Wer ist davon betroffen?

 Die CSRD gilt für folgende Unternehmen:

• alle großen Unternehmen, also sowohl Unternehmen von öffentlichem Interesse bzw. PIEs (auch Nicht-EU-Unternehmen, die an einem EU-regulierten Markt notiert sind) als auch nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen, die mindestens zwei der drei folgenden Kriterien überschreiten: eine durchschnittliche Mitarbeiterzahl von 250, einen Nettoumsatz von 50 Mio. Euro und eine Bilanzsumme von 25 Mio. Euro. Alle Muttergesellschaften eines großen Unternehmens fallen ebenfalls unter den Anwendungsbereich der CSRD. Große kapitalmarktorientierte Unternehmen, die schon bisher nach NFRD berichtspflichtig waren, müssen erstmals für das Geschäftsjahr 2024 nach CSRD berichten. Große nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen müssen ab dem Geschäftsjahr 2025 nach CSRD berichten.

• kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU), also Unternehmen, die mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen, müssen ab Geschäftsjahr 2026 berichten: eine durchschnittliche Mitarbeiterzahl von 11 bis 250, einen Nettoumsatz von mehr als 900.000 Euro bis 50 Mio. Euro und (iii) eine Bilanzsumme von mehr als 450.000 Euro bis 25 Mio. Euro.

• Nicht-EU-Unternehmen mit einem Nettoumsatz von mindestens 150 Mio. Euro in der EU und mit mindestens einer Niederlassung oder einer Tochtergesellschaft in der EU (großes Unternehmen oder kapitalmarktorientierte KMU) müssen ab dem Geschäftsjahr 2028 berichten.

 

Nicht kapitalmarktorientierte KMU werden ermutigt, vereinfachte Informationen nach freiwilligen Standards zu veröffentlichen, die ihren Anforderungen und Fähigkeiten angemessen sind. Große nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen und kapitalmarktorientierte KMU (auch Tochtergesellschafen von Nicht-EU-Konzernen) sind von der Veröffentlichung eigener Nachhaltigkeitserklärungen befreit, wenn sie Teil eines Konzerns sind, der eine konsolidierte CSRD-konforme Nachhaltigkeitserklärung veröffentlicht. Die Ausnahmeregelung für Tochtergesellschaften gilt jedoch nicht für große kapitalmarktorientierte Unternehmen.