Statusbericht zur EU-Taxonomie-Verordnung

Die EU-Taxonomie-Verordnung wurde 2020 verabschiedet und ist für große kapitalmarktorientierte Unternehmen seit 2021 anzuwenden.

Für Geschäftsjahre ab dem 1. Jänner 2025 ist die Taxonomieverordnung außerdem auch von jenen Unternehmen anzuwenden, die nach CSRD berichtspflichtig sind und die nach der NFRD noch nicht berichtspflichtig waren.

Was ist die Taxonomie-Verordnung?

Die Taxonomie ist ein Klassifikationssystem für nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten. Ziel ist, Informationen dazu zu erlangen, in welchem Ausmaß die berichtenden Unternehmen Wirtschaftsaktivitäten betreiben, die zu den EU-Umweltzielen beitragen. Die EU-Kommission hat dafür umfangreiche Kataloge mit technischen Prüfkriterien für einzelne Wirtschaftsaktivitäten veröffentlicht. Wirtschaftsaktivitäten, die in diesen Katalogen vorkommen, gelten als taxonomiefähig. Wirtschaftsaktivitäten, die außerdem alle technischen Prüfkriterien erfüllen, gelten als taxonomiekonform. Die Kataloge zu den Umweltzielen 1 und 2 (Klimaschutz und Klimawandelanpassung) sind von den betroffenen Unternehmen bereits seit 2021 anzuwenden.

Was ist neu?

Im vergangenen Jahr veröffentlichte die EU-Kommission nun schlussendlich auch die Kataloge für die weiteren vier Umweltziele im Rahmen delegierter Verordnungen (Wasser- und Meeresressourcen, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzungen, Schutz und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme).

Somit müssen betroffene Unternehmen (Unternehmen, die bereits nach NFRD berichtspflichtig waren) für das Geschäftsjahr 2023 ihre Kennzahlen zur Taxonomiekonformität bezogen auf Umweltziele 1 und 2 sowie Taxonomiefähigkeit in Bezug auf Umweltziele 3 bis 6 berichten. Ab dem Geschäftsjahr 2024 müssen diese Unternehmen gemäß CSRD ihre Taxonomieberichterstattung in ihre Nachhaltigkeitserklärung mit Prüfpflicht integrieren.

Ab 2025 müssen auch alle großen Unternehmen, die nach der CSRD berichtspflichtig sind und bisher noch keiner Verpflichtung zur nichtfinanziellen Berichterstattung unterliegen, die erforderlichen Informationen nach EU-Taxonomieverordnung berichten. Das betrifft alle großen Unternehmen, die mindestens zwei der folgenden Kriterien überschreiten: 25 Mio. EUR Bilanzsumme, 50 Mio. EUR Umsatzerlöse, 250 Beschäftigte. Betroffene Unternehmen müssen die Taxonomiekonformität von Umsatz, CapEx und OpEx in Bezug auf alle sechs EU-Umweltziele berichten. Außerdem muss die Taxonomieberichterstattung in den Lagebericht integriert werden – inklusive Prüfpflicht (vorerst mit begrenzter Sicherheit).