Warum braucht Europa eine Nachhaltigkeitsbericht-erstattung?

Am 16. Dezember 2022 wurde die finale Fassung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Diese Veröffentlichung ist das Ergebnis eines mehrmonatigen Prozesses – er begann mit dem CSRD-Entwurf der Europäischen Kommission im April 2021, ging weiter mit der politischen Einigung im Juni 2022 auf eine leicht überarbeitete Fassung und endete mit der formellen Verabschiedung durch das Europäische Parlament und den Europäischen Rat. Die neue Richtlinie trat 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft, also am 5. Januar 2023. Die Mitgliedsstaaten haben seitdem 18 Monate Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen (bis 6. Juli 2024). Dies ist der letzte Schritt, um den Umfang der CSRD-Anforderungen und die Umsetzungsplanung zu spezifizieren. Die Umsetzung in nationales Recht hat in Österreich bereits begonnen. Mit einem Gesetzesentwurf ist im Sommer 2023 zu rechnen.

Weshalb gibt es diese neue Richtlinie?

Mit der CSRD will die EU die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach und nach auf Augenhöhe mit der finanziellen Berichterstattung bringen, im Sinne der Anforderungen des Green Deal und des Ziels, bis 2050 klimaneutral zu sein. Eine leichte Verteilung verlässlicher, relevanter und vergleichbarer Nachhaltigkeitsinformationen unter allen Wirtschafts- und Finanzakteuren ist die Basis der europäischen Bestrebungen für eine nachhaltige Entwicklung. Doch mit Blick auf diese Ziele kann es keinen deutlichen Fortschritt geben, wenn die grundlegenden Fragen nicht einheitlich verstanden, angegangen und geteilt werden. Der bestehende Rahmen, der durch die NFRD gesetzt wurde, hat jedenfalls großen Spielraum für die Umsetzung der Berichtspflichten gelassen. Dies hat zu erheblichen Unterschieden in den verfügbaren Informationen geführt, was hohe Kosten für die Erstellung bedeutet und letzten Endes auch verwirrend oder irreführend sein kann.

Die CSDR soll deshalb vor allem eine gemeinsame, standardisierte Sprache für die  Nachhaltigkeitsberichterstattung schaffen. Von dieser Richtlinie werden alle Wirtschafts- und Finanzakteure profitieren, vor allem aber die Unternehmen selbst. Das eigentliche Ziel betrifft also nicht die Berichterstattung selbst, sondern die Förderung des Übergangs zu einer nachhaltigeren und integrativeren Wirtschaft. Den eigentlichen Nutzen werden also unsere Umwelt und die Menschen haben.

Worum geht es?

Die CSRD ist die Aktualisierung der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) aus dem Jahr 2014, die für einige europäische Staaten Berichts- und Transparenzpflichten zu Nachhaltigkeitsaspekten eingeführt hat. In Deutschland wurde sie im Rahmen des CSR-RUGs in deutsches Gesetz überführt. Die CSRD erweitert den Kreis der Unternehmen, die  der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen und den neuen Regeln folgen müssen, auf 50.000 Unternehmen (die NFRD galt für 11.700 Unternehmen). Unternehmen im Anwendungsbereich der CSRD müssen auch Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung vom Juni 2020 einhalten, wodurch der Kreis der Unternehmen erweitert wird, die der Taxonomie-Berichterstattung unterliegen. Die neue Richtlinie soll die Qualität der berichteten Nachhaltigkeitsinformationen verbessern, indem sie die Anwendung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) für alle Unternehmen im Anwendungsbereich der Richtlinie vorschreibt.

Unternehmen außerhalb dieses Anwendungsbereichs werden ermutigt, diese Standards ebenfalls einzuhalten oder freiwilligen spezifischen Standards zu entsprechen, die noch entwickelt werden (mehr zum ersten Set der ESRS-Entwürfe in unserem Factsheet). Zudem erfordert die CSRD eine Prüfung mit begrenzter Sicherheit in Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung, die vermutlich bis zum Ende der Dekade auf eine hinreichende Sicherheit ausgeweitet wird.

Nachhaltigkeitserklärungen müssen in einem klar erkennbaren Abschnitt des Lageberichts enthalten sein. Ein solcher Bericht muss sowohl von Menschen als auch durch die Verwendung des European Single Electronic Format (ESEF) und die Kennzeichnung der Nachhaltigkeitserklärungen anhand einer XBRL-Taxonomie, die noch vorbereitet wird, maschinell lesbar sein . Dies betrifft auch die in Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung vorgesehenen Angaben. Nicht zuletzt müssen die Arbeitnehmervertreter:innen angemessen durch die Unternehmensleitung informiert und konsultiert werden, damit sie sich besser in den gemeinsamen Dialog einbringen können.

Document

ESRS Factsheet