Ökosoziale Steuerreform 2022

Der Nationalrat hat die bereits angekündigte ökosoziale Steuerreform, in deren Zentrum Steuerentlastung und Ökologisierung stehen, mehrheitlich beschlossen. Das Reformpaket soll 18 Mrd. € an Entlastungen bis 2025 bringen.

 

Steuerfreiheit Gewinnbeteiligung für aktive Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

  • Bis zu EUR 3.000 pro Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer und Kalenderjahr
  • Insgesamt max. bis zum EBIT (alternativ: Konzern-EBIT) des letzten Wirtschaftsjahres
  • An alle oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (betriebsbezogene Gruppenmerkmale, z.B. Beschäftigungsdauer)
  • Keine Gewährung anstelle bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung
  • Ab der Veranlagung 2022
  • Derzeit keine Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen und anderen Lohnnebenkosten

 

Arbeitsplatzpauschale für Nutzung privaten Wohnraums bei betrieblichen Einkünften

  • Voraussetzungen:
    • Kein anderer ihm zurechenbarer Arbeitsraum (pro Betrieb zu betrachten)
    • Keine (zusätzliche) steuerliche Berücksichtigung eines im Wohnungsverband liegenden Arbeitszimmers
    • Pauschal EUR 1.200 p.a., wenn Einkünfte aus einer anderen Erwerbstätigkeit, für die ein Raum außerhalb der Wohnung zur Verfügung steht, weniger als EUR 11.000 betragen; ansonsten pauschal EUR 300 p.a. (aliquot bei unterjährigem Beginn oder Ende der betrieblichen Tätigkeit)
    • Aufwendungen für ergonomisch geeignetes Mobiliar bis max. EUR 300 p.a. daneben möglich
    • Ab der Veranlagung 2022

 

Erhöhung des Gewinnfreibetrags auf 15 %

  • Für die ersten EUR 30.000 (= sog. „Grundfreibetrag“)
  • Die Staffelung und der Prozentsatz ab EUR 30.000 (= investitionsbedingter Gewinnfreibetrag) bleibt unverändert
  • Für Wirtschaftsjahre die nach dem 31.12.2021 beginnen

 

(Wieder-)Einführung Investitionsfreibetrag

  • Zusätzliche Betriebsausgabe (ausgeschlossen bei pauschalierter Gewinnermittlung)
  • 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (15 % im Bereich Ökologisierung)
  • Max. Bemessungsgrundlage EUR 1 Mio. pro Wirtschaftsjahr (aliquot bei Rumpfwirtschaftsjahren)
  • Für abnutzbares Anlagevermögen mit einer Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren
  • Ausgenommen: Wirtschaftsgüter, die ausländischen Betriebsstätten zuzuordnen sind, die für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag herangezogen werden, die einer Sonderform der Abschreibung (§ 8 EStG) unterliegen (ausgenommen Elektroautos), nicht aktivierte geringwertige oder gebrauchte Wirtschaftsgüter sowie bestimmte unkörperliche Wirtschaftsgüter und Anlagen iVm fossilen Energieträgern
  • Nachversteuerung bei vorzeitigem Ausscheiden (Behaltedauer: 4 Jahre)
  • Für Wirtschaftsgüter die nach dem 31.12.2022 angeschafft/hergestellt werden

 

Verlängerung der Entkoppelung der UGB-Maßgeblichkeit für die Inanspruchnahme der degressiven Absetzung für Abnutzung für bis zum 31.12.2022 angeschaffte bzw. hergestellte Anlagegüter

 

Anhebung Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter

  • Von EUR 800 auf EUR 1.000
  • Für Wirtschaftsjahre die nach dem 31.12.2022 beginnen

 

Besteuerung von Einkünften aus Kryptowährungen

  • Laufende Einkünfte: Entgelte für die Überlassung von Kryptowährungen und der Erwerb durch Mining
  • Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen: Veräußerungen sowie der Tausch gegen andere Wirtschaftsgüter oder Leistungen, nicht jedoch der Tausch gegen eine andere Kryptowährung (Erlös abzüglich Anschaffungskosten)
  • Fiktion von Anschaffungskosten iHv EUR 0 bei Erwerb durch Staking oder Hardfork, bei Airdrops und Bounties
  • Besonderer Steuersatz iHv 27,5 %
  • Ab 1.3.2022 (Antragsmöglichkeit für steuerpflichtige Realisierungen zwischen dem 1.1.2022 und dem 28.2.2022)
  • Hinsichtlich Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen für Kryptowährungen, die nach dem 28.2.2021 angeschafft wurden (im Zweifel wird dies angenommen)
  • Verpflichtung zum KESt-Abzug für inländische Kreditinstitute oder Finanzdienstleister bei Kapitalerträge nach dem 31.12.2023 (davor freiwilliger KESt-Einbehalt möglich)

 

Senkung Einkommensteuertarif

  • Senkung der 2. Tarifstufe von 35 % auf 30 % ab 1.7.2022 => für 2022 daher 32,5 %
  • Senkung der 3. Tarifstufe von 42 % auf 40 % ab 1.7.2023 => für 2023 daher 41 %

 

Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag sowie erhöhter Pensionistenabsetzbetrag bei geringen Einkünften

 

Neuer Sonderausgabentatbestand für thermische Sanierung und Tausch Heizungssystem

  • Bei Ausbezahlung einer Förderung des Bundes (3. Abschnitt Umweltförderungsgesetz)
  • Erfolgte Datenübermittlung
  • Pauschalbetrag von EUR 800 (thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden) bzw. EUR 400 (Ersatz fossiles durch klimafreundliches Heizungssystem)
  • Ab dem Jahr der Auszahlung der Förderung und idR in den folgenden 4 Kalenderjahren
  • Ausgaben abzüglich Förderungen aus öffentlichen Mitteln übersteigen EUR 4.000 (thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden) bzw. EUR 2.000 (Ersatz fossiles durch klimafreundliches Heizungssystem)

 

Erhöhung Familienbonus Plus und Kindermehrbetrag

  • Familienbonus Plus für Kinder
    • bis 18 Jahre von monatlich 125 Euro auf 166,68 Euro angehoben – ab 2023 daher ca. EUR 2.000 p.a.
    • ab 18 Jahren beträgt der neue monatliche Betrag 54,18 Euro – ab 2023 dann ca. EUR 650 p.a.
    • Kindermehrbetrag bis zu 350 Euro (Jahr 2022) bzw. 450 Euro (ab 2023) pro Kind
    • Ab 1.7.2022

 

Senkung der Körperschaftsteuer bzw. Zwischensteuer bei Privatstiftungen

  • Auf 24 % für das Kalenderjahr 2023
  • Auf 23 % ab dem Kalenderjahr 2024

 

Ende des begünstigten Umsatzsteuersatzes von 5 % ab 1.1.2022

 

Ausweitung der Margenbesteuerung bei Reiseleistungen auch auf Leistungen an Unternehmer

 

Verkürzung des Vorsteuerberichtigungszeitraums bei Mietkauf

  • Auf 10 Jahre
  • Dementsprechend Verkürzung der Aufbewahrungspflicht auf 12 Jahre
  • Bei nachträglichen Übertragungen in das Wohnungseigentum ab dem 1.4.2022