Urlaubsverfall: Pflichten der Dienstgeber:innen

Die Dienstgeber:innen haben streng darauf zu achten, dass sie ihre Dienstnehmer:innen aufforderen, die zustehenden Urlaube zu verbrauchen, und sie klar und rechtzeitig auf die drohende Verjährung ihrer Urlaube zum Ende des Übertragungszeitraums hinzuweisen.

Das österreichische Urlaubsgesetz sieht einen jährlichen Urlaubsanspruch von 25 Arbeitstagen bei einer Fünf-Tage-Woche bzw. 30 Werktagen bei einer Sechs-Tage-Woche vor. Dieser Urlaubsanspruch erlischt nach Ablauf von 2 Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Die Übertragung von nicht konsumierten Urlaubsansprüchen auf die folgenden Urlaubsjahre ist nur so lange möglich, wie sie nicht verjährt sind. Für den tatsächlichen Verbrauch des Urlaubs stehen damit insgesamt 3 Jahre zur Verfügung.
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses gebührt den Dienstnehmer:innen für den nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren eine Ersatzleistung in der Höhe des noch ausständigen Urlaubsentgelts, soweit der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt ist.

Urlaubssorgepflicht des Dienstgebers

Laut Europäischem Gerichtshof und dem österreichischem Obersten Gerichtshof (OGH) trifft die Dienstgeber:innen jedoch eine „Urlaubssorgepflicht“. Sie müssen die Dienstnehmer:innen auffordern, ihren Urlaub zu verbrauchen oder ihnen klar und rechtzeitig mitteilen, dass ihr Urlaub, wenn sie diesen nicht nehmen, am Ende des zulässigen Übertragungszeitraums verfallen wird. Die Dienstnehmer:innen müssen damit in die tatsächliche Lage versetzt werden, ihren bezahlten Jahresurlaub nehmen zu können.

Die Dienstgeber:innen haben daher streng darauf zu achten, dass sie ihre Dienstnehmer:innen auffordern, die zustehenden Urlaube zu verbrauchen, und sie klar und rechtzeitig auf die drohende Verjährung ihrer Urlaube zum Ende des Übertragungszeitraums hinzuweisen. Andernfalls verjähren die Urlaubsansprüche der Dienstnehmer:innen nicht und die Dienstgeber:innen haben bei allfälliger Beendigung des Dienstverhältnisses eine entsprechende Urlaubsersatzleistung mit der Endabrechnung auszubezahlen.