Umsatzsteuerliche Behandlung von Dropshipping

Dropshipping ist eine Form des Online-Handels bei der keine eigens produzierten oder gelagerten Waren verkauft werden, sondern eine direkte Lieferung von den Hersteller:innen/Produzent:innen an die Endverbraucher:innen durch die Händler:innen (Dropshipper) in Auftrag gegeben wird.

Im Regelfall liegt im Rahmen des Dropshippings aus umsatzsteuerlicher Sicht ein sogenanntes Reihengeschäft vor. Bei einem Reihengeschäft werden mehrere Verträge über die gleiche Ware abgeschlossen, diese wird jedoch nur ein einziges Mal – nämlich von den Produzent:innen bzw. ersten Lieferant:innen an die Endabnehmer:innen, die sowohl Unternehmer:innen als auch Verbraucher:innen sein können – tatsächlich geliefert.

Innerhalb eines Reihengeschäfts finden gedanklich dennoch mehrere Lieferungen (Produzent:innen an Dropshipper – Dropshipper an Endkund:innen) statt, von denen stets eine als „bewegte Lieferung“ und alle anderen als „ruhende Lieferung“ bezeichnet werden. Diese Unterscheidung ist insofern relevant, als nur die bewegte Lieferung einer Befreiung von der Umsatzsteuer unterliegen kann. Erfolgt die Versendung der von den Kund:innen bei Online-Händler:innen bestellten Waren wie beim Dropshipping üblich direkt von den Hersteller:innen, so gilt die bewegte Lieferung als von Produzent:innen an die Dropshipper ausgeführt. Die Lieferung der Dropshipper an die Endkund:innen stellt hingegen eine ruhende Lieferung im Bestimmungsland dar. Besonderheiten können sich insbesondere dadurch ergeben, dass Dropshipping-Geschäfte häufig einen Auslandsbezug aufweisen und damit unterschiedlichste Fallkonstellationen denkbar sind (Drittland- bzw. Gemeinschaftsbezug).

Fallkonstellationen

Stammt die verkaufte Ware beispielsweise aus einem Drittland ist von österreichischen Dropshipper Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten, die jedoch als Vorsteuer abzugsfähig ist. Stammt die Ware hingegen aus dem Gemeinschaftsgebiet, kann die bewegte Lieferung vom den Hersteller:innen an die Dropshipper als innergemeinschaftliche Lieferung von der Umsatzsteuer befreit werden. Reine Inlandslieferungen sind hingegen im Inland steuerbar und steuerpflichtig.
Die Lieferung vom den Dropshipper an die Endkund:innen ist als ruhende Lieferung ebenfalls steuerbar und steuerpflichtig, dabei ist das Bestimmungslandprinzip anzuwenden. Die Lieferung erfolgt somit im Ansässigkeitsstaat der Endkund:innen. Dies hat einerseits Auswirkungen auf die anzuwendenden Umsatzsteuersätze und verpflichtet die Dropshipper andererseits zur umsatzsteuerlichen Registrierung im Bestimmungsland. Mangels Vorliegens einer bewegten Lieferung sind diesbezügliche Erleichterungen wie EU-One-Stop-Shop nicht anzuwenden. Liegen ausländische Umsätze vor, ist außerdem die österreichische Kleinunternehmer:innenregelung nicht anwendbar.
   

Fazit 

Dropshipping bietet für Online-Händler:innen einige Vorteile. Insbesondere werden wenig eigene Infrastruktur, kein komplexes Liefersystem oder hohes Kapital benötigt, um eine Vielzahl von Geschäften abwickeln zu können. Dennoch gilt es insbesondere aus umsatzsteuerlicher Sicht die speziellen Regelungen des Reihengeschäfts sowie potenzielle Nachteile für die Dropshipper bei internationalen Sachverhalten zu beachten.