Steuertipps für Arbeitnehmer:innen

1. Werbungskosten noch vor dem 31.12.2023 bezahlen

Werbungskosten müssen bis zum 31.12.2023 bezahlt werden, damit sie 2023 noch von der Steuer abgesetzt werden können. Denken Sie dabei insbesondere an Fortbildungskosten (Seminare, Kurse, Schulungen, etc, samt allen damit verbundenen Nebenkosten wie Reisekosten und Verpflegungs­mehraufwand), Familienheimfahrten, Kosten für eine doppelte Haushaltsführung, Telefonspesen, Fachliteratur, beruflich veranlasste Mitgliedsbeiträge etc. Auch 2023 geleistete Vorauszahlungen für derartige Kosten können noch 2023 abgesetzt werden. Ausbildungskosten, wenn sie mit der beruflichen oder einer verwandten Tätigkeit in Zusammenhang stehen, und Kosten der Umschulung können ebenso als Werbungskosten geltend gemacht werden.

TIPP: Aufwendungen für Arbeitsmittel können als Werbungskosten abgesetzt werden, wobei die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter zu beachten ist. Wenn Sie privat einen Computer anschaffen, den Sie für berufliche Zwecke benötigen, kann er im Jahr 2023 – insoweit die An­schaffungs­kosten € 1.000 nicht übersteigen – sofort abgeschrieben werden. Denken Sie daran, dass die Finanzverwaltung davon ausgeht, dass dieser Computer auch privat genutzt werden kann, und ohne Nachweis ein Privatanteil von 40% auszuscheiden ist.

  

2. Arbeitnehmer:innenveranlagung 2018 sowie Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer des Jahres 2018 beantragen

Wer zwecks Geltendmachung von Steuervorteilen, wie

  • Steuerrefundierung bei schwankenden Bezügen (Jahresausgleichseffekt);
  • Geltendmachung von Werbungskosten, Pendlerpauschale und Pendlereuro, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen;
    • Verlusten aus anderen Einkünften, zB Vermietungseinkünften;
    • Geltendmachung von Alleinverdiener:in- bzw Alleinerzieher:inabsetzbetrag bzw des Mehrkindzuschlags;
    • Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrags;
    • Gutschrift von Negativsteuern

eine Arbeitnehmer:innenveranlagung beantragen will, hat dafür 5 Jahre Zeit.

Hinweis: Am 31.12.2023 endet daher die Frist für den Antrag auf Arbeitnehmer:innenveranlagung 2018.

Wenn Dienstgeber:innen im Jahr 2018 von den Gehaltsbezügen ihrer Arbeitnehmer:innen zu Unrecht Lohnsteuer einbehalten, können diese bis spätestens 31.12.2023 beim Finanzamt einen Rückzahlungsan­trag stellen.

   

Quelle: ÖGSW