Grunderwerbsteuer bei Erwerb durch die letzte gesellschaftende Person

Eine Personengesellschaft erlischt ohne Liquidation, wenn nur eine gesellschaftende Person verbleibt. Das Gesellschaftsvermögen geht dann auf die letzte gesellschaftende Person über. Grunderwerbsteuerliche Begünstigungen können nicht in Anspruch genommen werden.

Erlischt eine Personengesellschaft nach Ausscheiden der vorletzten gesellschaftenden Person, geht das Vermögen dieser Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die letzte verbleibende gesellschaftende Person über. Befinden sich im Gesellschaftsvermögen Grundstücke, löst ein solcher Vorgang Grunderwerbsteuer aus. Laut einem aktuellen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) erfolgt in einem solchen Fall der Erwerb der im Vermögen der Gesellschaft vorhandenen Grundstücke durch die letzte verbleibende gesellschaftende Person nicht von vorletzter, ausgeschiedenen gesellschaftenden Person, sondern von der (in weiterer Folge aufgelösten) Gesellschaft. Begünstigungen in der Grunderwerbsteuer für nahe Angehörige kommen daher nicht in Betracht.

Auflösung der Gesellschaft

Verbleibt nur mehr eine einzige gesellschaftende Person in einer Personengesellschaft, kommt es zur Auflösung der Gesellschaft und zur sogenannten Anwachsung des Vermögens der Gesellschaft bei dieser letzten gesellschaftenden Person. Eine Anwachsung erfolgt etwa, wenn die vorletzte gesellschaftende Person ihre Anteile an die letzte gesellschaftende Person abtritt/verkauft/schenkt oder wenn alle Anteile an einer Personengesellschaft im Wege der Sacheinlage auf eine GmbH übertragen werden. Das Gesellschaftsvermögen geht dabei im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die letzte gesellschaftende Person über. Sofern zu dem Vermögen der Gesellschaft auch Grundstücke gehören, wird dabei ein grunderwerbsteuerpflichtiger Erwerb verwirklicht.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes

Jüngst beschäftigte sich der VwGH mit der Frage, ob in einem solchen Fall die letzte gesellschaftende Person die Grundstücke von der (zugleich aufgelösten) Gesellschaft oder von vorletzter, ausscheidenden gesellschaftenden Person erwirbt. Würde das Vermögen nämlich von vorletzter auf die letzte gesellschaftende Person übertragen werden, könnten – wenn zwischen den beiden gesellschaftenden Personen ein Verwandtschaftsverhältnis besteht – unter gewissen Umständen grunderwerbsteuerliche Begünstigungen in Anspruch genommen werden.
Im konkreten VwGH-Verfahren waren an einer Immobilien-OG zu 95% die Ehefrau und zu 5% ihr Ehemann beteiligt. Dieser schenkte die 5%-Beteiligung an seine Ehefrau, wodurch es zur Auflösung der Gesellschaft und zur Anwachsung des Gesellschaftsvermögens bei der Ehefrau kam. Das Finanzamt setzte den Grunderwerbsteuersatz mit 3,5% fest. Dagegen erhob die Ehefrau Beschwerde mit der Begründung, der vorletzte Gesellschafter (Ehemann) habe das (vorher im Gesellschaftsvermögen befindliche) Grundstück auf sie übertragen, weshalb die entsprechenden Grunderwerbsteuer-Begünstigungen für nahe Angehörige zur Anwendung kämen. Allerdings setzte auch das Bundesfinanzgericht (BFG) den Grunderwerbsteuersatz mit 3,5% fest. Letztlich entschied der VwGH wie die Vorinstanzen.

Änderung der Rechtsprechung

Mit dem aktuellen Erkenntnis ändert der VwGH seine bisherige Rechtsprechung in diesem Zusammenhang, die jedoch zu einer alten Rechtslage erging. Aufgrund der aktuellen Rechtslage sind Personengesellschaften umfassend rechtsfähig und daher auch Zurechnungsobjekt des Gesellschaftsvermögens, das somit ausschließlich der Gesellschaft und nicht ihren Gesellschafter:innen gemeinschaftlich zusteht. Die Gesellschaft erlischt ohne Liquidation, wenn nur noch eine gesellschaftende Person verbleibt, und das Gesellschaftsvermögen geht von der Gesellschaft auf diese letzte gesellschaftende Person über. Dabei erwirbt die verbleibende gesellschaftende Person das gesamte Gesellschaftsvermögen (inklusive Grundstück) und nicht nur Vermögen im Ausmaß der Beteiligungsquote der vorletzten gesellschaftenden Person. Grunderwerbsteuerliche Begünstigungen wie bei nahen Angehörigen können daher nicht in Anspruch genommen werden.
Tipp: Bei Anwachsungen im Rahmen von Umgründungen beträgt die Grunderwerbsteuer lediglich 0,5% vom Grundstückswert. Umstrukturierungen können daher die Grunderwerbsteuer minimieren.