Investitionen in das Anlagevermögen

Unter Anlagevermögen versteht man Wirtschaftsgüter, die dauerhaft dem Betrieb dienen sollen. Diese Investitionen sind über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen und es kann bloß der jährliche Anteil ab Inbetriebnahme des Gegenstandes als Abschreibungsbetrag abgesetzt werden.

Wird das Wirtschaftsgut in der 2. Jahreshälfte in Betrieb genommen, darf bloß eine Halbjahresabschreibung vorgenommen werden. Hat ein Wirtschaftsgut eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von nicht länger als einem Jahr, kann dies nicht dem Anlagevermögen zugerechnet werden.

Das Anlagevermögen wird in folgende Vermögensgegenstände unterteilt:

  • Immaterielle Vermögensgegenstände (wie Patente, Lizenzen),
  • Sachanlagen (wie zB Computer, medizinische Geräte, Einrichtung, Gebäude, Homepage)
  • Finanzanlagen

Ab 2023 sind Wirtschaftsgüter, dessen Anschaffungs- oder Herstellungskosten iHv € 1.000 (davor € 800,00) nicht überschreiten, als „geringwertige Wirtschaftsgüter“ im Jahr der Anschaffung sofort als Betriebsausgabe absetzbar.

Weiters unterscheidet das Einkommensteuerrecht zwischen nichtabnutzbarem und abnutzbarem Anlagevermögen. Zu den nichtabnutzbaren Wirtschaftsgütern gehören unter anderem Antiquitäten, Kunstwerke, Gemälde, Skulpturen, wertvolle Gefäße und Wandteppiche. Zum abnutzbaren Anlagevermögen zählen vor allem Sachgüter wie Einrichtungsgegenstände, Maschinen, Werkzeuge.

  

Beispiel:

Frau Doktor A richtet im Herbst 2023 ihre Ordination um € 100.000,- neu ein. Sie bezahlt den Betrag zur Gänze im November. Sie kann im Jahr 2023 bloß € 5.000,00 (€ 100.000 : 10 : 2, Halbjahresabschreibung) als Betriebsausgabe geltend machen, da die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für die Einrichtung der Ordination bei 10 Jahren liegt.