Investitionsfreibetrag Neu

Im Rahmen der ökosozialen Steuerreform wurde als wirtschaftsfördernde Maßnahme ein Investitionsfreibetrag eingeführt. Dieser ist für nach dem 31.12.2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter zusätzlich zur Abschreibung, als Betriebsausgabe abzugsfähig und mindert, zusätzlich zur Abschreibung, die Steuerbasis.

Der Investitionsfreibetrag beträgt 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wirtschaftsgüter. Für Wirtschaftsgüter, die dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind, steht er in Höhe von 15% zu. Welche Investitionen in den Bereich Ökologisierung fallen, soll durch eine Verordnung näher festgelegt werden.

Der Investitionsfreibetrag kann (nur) für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren geltend gemacht werden. Weiters darf der Gewinn nicht durch Pauschalierung ermittelt werden. 

Der Investitionsfreibetrag ist nicht möglich für: 

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter
  • Wirtschaftsgüter mit einer Sonderform der Abschreibung für Abnutzung (zB Gebäude, Kfz – ausgenommen Kfz mit 0 Gramm CO2 Ausstoß)
  • Wirtschaftsgüter, die zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden
  • unkörperliche WG, außer sie dienen Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung, Gesundheit/Life-Science (ausgenommen bleiben jedoch stets unkörperliche Wirtschaftsgüter, die zur unentgeltlichen Überlassung bestimmt sind)
  • gebrauchte WG
  • Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen 

Die gleichzeitige Geltendmachung eines IFB und investitionsbedingten Gewinnfreibetrages für denselben Investitionsgegenstand ist nicht zulässig.

Grundsätzlich können IFB und (investitionsbedingter) Gewinnfreibetrag (GFB) nach Wahl des Steuerpflichtigen kombiniert werden, wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme vorliegen. Eine Kombination kann – eine entsprechende Ergebnissituation vorausgesetzt – sinnvoll sein, wenn für einzelne Investitionsgegenstände kein IFB gebildet werden kann, diese aber für einen investitionsbedingten GFB genutzt werden können (zB Wertpapiere, Gebäudeinvestitionen).

Erhöhung der Grenze bei Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter

Die betragliche Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern wurde von derzeit 800 EUR auf 1.000 EUR angehoben. Die Anhebung gilt im betrieblichen Bereich erstmals für Wirtschaftsjahre die nach dem 31.12.2022 beginnen.