Zusammenarbeitsform von Ärztinnen und Ärzten- Kostengemeinschaften

Zusammenarbeit von freiberuflichen Ärztinnen und Ärzten im Rahmen einer Offenen Gesellschaft oder Gesellschaft nach bürgerlichem Recht

Bei den folgenden Ausgaben kann eine Zusammenarbeit von freiberuflich tätigen Ärztinnen und Ärzten (Wahlärztinnen und -ärzte, Privatärztinnen und - ärzte) im Rahmen einer Offenen Gesellschaft oder Gesellschaft nach bürgerlichem Recht sinnvoll sein:

 

  • gemeinsame Nutzung von Ordinationsräumen,
  • gemeinsame Nutzung von medizinischen Geräten,
  • gemeinsame Nutzung von Personal und/oder Sachaufwand etc.

 

Bei dieser sog. Kostengemeinschaft wird die ärztliche Eigenverantwortlichkeit jeder Ärztin und jedes Arztes gewahrt.

 

Einzelne Ärztinnen und Ärzte schließen mit ihren Patientinnen und Patienten einen Behandlungsvertrag ab und erwirtschaften damit eigene Einnahmen. Die Einnahmen werden im Rechnungswesen für alle getrennt erfasst.

 

Die angefallenen Kosten werden in einem ersten Schritt in einer gemeinschaftlichen Aufstellung der Gesellschaft (OG, GesbR) erfasst. Die Ärztinnen und Ärzte der Kostengemeinschaft vereinbaren eine Aufteilung der angefallenen Kosten zum Beispiel nach einem bestimmten Umsatzschlüssel oder nach sonstiger Vereinbarung. Am Ende des Jahres werden die Kosten je nach Vereinbarung anteilig in die jeweilige Gewinnermittlung der einzelnen Personen übernommen.