Das Urteil "Titanium"

EuGH-Entscheidung trifft gewerbliche Mieter:innen ausländische Immobilienbesitzer:innen - Umsatzsteuer kann nicht mehr als Vorsteuer abgezogen werden.

Seit dem 1. Jänner 2022 müssen ausländische Vermieter:innen in Österreich ihre Rechnungen an eingemietete Unternehmen ohne Umsatzsteuer ausstellen, wenn sie in Österreich über kein Personal verfügen. Bleibt dies unberücksichtigt, können die Mieter:innen ihrerseits keine Vorsteuer geltend machen. Viele Beratungsfälle des Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsunternehmens Mazars zeigen, dass diese Regelung noch nicht in der Praxis angekommen ist.

Verena Ziegler, Prokuristin bei Mazars Austria:

Wir sehen, dass es in dem Zusammenhang noch viel Informationsbedarf gibt. Problematisch ist dies nicht nur für die Aussteller:innen der Rechnung, die wenn sie sie wie bisher üblich legen, die fälschlich ausgewiesene Steuer schulden, sondern auch für den Rechnungsempfänger:innen, da diese eine solche Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen können.“

Das vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) gefällte Urteil namens „Titanium“ brachte eine Änderung der Ansicht der österreichischen Finanzverwaltung. Und die hat weitreichende Folgen für gewerbliche Mieter:innen ausländischer Immobilienanbieter:innen, die in Österreich über kein eigenes Personal für die Leistungserbringung bei der Vermietung verfügen. Sämtliche steuerpflichtige Vermietungsumsätze eines ausländischen Unternehmers an andere Unternehmer:innen unterliegen deshalb ab sofort einem sogenannten „Reverse-Charge-Verfahren“, wonach die Steuerschuld auf die Leistungsempfänger:innen übergeht.

Ausländische Vermieter:innen müssen Mietvorschreibungen an gewerbliche Mieter:innen konsequenterweise ohne Umsatzsteuer ausstellen und in ihren Rechnungen ab sofort darauf hinweisen, dass die Steuerschuld auf ihre Vertragspartner:innen übergeht.

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