
Erster Satz von ESRS-Entwürfen
Als Rahmenwerk für die Nachhaltigkeitsberichterstattung legt Set 1 der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) den Grundstein für eine europaweit einheitliche Sprache für nachhaltigkeitsbezogene Themen.
Die Abgeordneten des Europäischen Parlaments und die EU-Regierungen haben am 21.06.2022 auf eine vorläufige Einigung über neue Berichterstattungsvorschriften für große Unternehmen erzielt. Die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) verpflichtet Unternehmen ihre Auswirkungen auf die Gesellschaft und die Umwelt offenzulegen und nimmt sie damit deutlich stärker in die Verantwortung. Durch die CSRD wird erstmalig eine Grundlage für Nachhaltigkeitsberichtsstandards auf globaler Ebene geschaffen.
Die neuen EU-Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung sind ab 01.01.2024 nicht nur von börsennotierten, sondern von allen großen Unternehmen anzuwenden. Dies sind Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten und einem Umsatz von 40 Millionen € - in Österreich sind damit rd 1.900 Unternehmen betroffen. Die Unternehmen müssen auf der Grundlage gemeinsamer Standards über ihre Auswirkungen auf die Umwelt, die Menschenrechte, die Sozialstandards und die Arbeitsethik berichten. Diese Standards, die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) liegen bereits in einem ersten Entwurf, der von der EFRAG Ende April veröffentlicht wurde, vor. Die ESRS befinden sich aktuell in einem europaweiten Konsultationsprozess und werden im Herbst 2022 in einer finalen Fassung vorliegen.
Die Regelungen der CSRD sehen vor, dass die zu veröffentlichen Informationen über die Auswirkungen des Unternehmens auf das Klima, die Gesellschaft und die Menschenrechte von unabhängigen Wirtschaftsprüfern geprüft und zertifiziert werden müssen. Die finanzielle- und die nicht-finanzielle Nachhaltigkeitsberichterstattung werden dabei gleichgestellt. Investoren und andere Interessenten werden damit Zugang zu zuverlässigen, transparenten und vergleichbaren Daten haben.
Die EU-Vorschriften über die nicht-finanzielle Informationen trifft alle großen Unternehmen und alle an geregelten Märkten notierten Unternehmen ab dem 01.01.2024. Diese Unternehmen haben in Ihre Berichterstattung auch alle Informationen ihrer Tochtergesellschaften zu berücksichtigen.
Die Vorschriften gelten auch für börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU - weniger als 250 Mitarbeitende und weniger als 40 Mio € Umsatz), wobei deren Besonderheiten dahingehend berücksichtigt werden, dass diese während eines Übergangzeitraums bis 01.01.2028 ein Opt-out in Anspruch nehmen können, sodass die Bestimmungen nicht anzuwenden sind.
Auch Unternehmen, die Ihren Konzernsitz nicht in der EU haben, werden von der Pflicht zur Vorlage eines Nachhaltigkeitsberichts erfasst, sofern sie über mindestens eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in der EU verfügen und in der EU einen Nettoumsatz von mehr als 150 Mio. € erzielen.
Derzeit dauerhaft ausgenommen von diesen neuen Berichtspflichten sind damit nur KMU, die keine Notierung an einer Börse innerhalb der EU haben – damit jedoch ein mehr als überwiegender Teil aller österreichischen Unternehmen
Das Parlament und der Rat müssen die Vereinbarung vor ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt förmlich genehmigen. Das Abkommen tritt dann 20 Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft, und seine Bestimmungen müssen nach 18 Monaten in das nationale Recht in Österreich übernommen werden. Die nationale Gesetzgebung ist daher spätestens im Jahr 2023 zu erwarten.
Unsere Expertinnen und Experten helfen Unternehmen dabei, die Anforderungen der CSRD erfolgreich umzusetzen. Sowohl beim Aufbau des Nachhaltigkeitsmanagements, bei der Formulierung der Nachhaltigkeitsstrategie sowie hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung.
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