Weitere geplante Gesetzesänderungen

Hier finden Sie weitere geplante Gesetzesänderungen:
  • Arbeitsplatzpauschale: Voraussetzung für die Geltendmachung ist, dass dem Steuerpflichtigen kein anderer ihm zurechenbarer Raum für die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zur Verfügung steht. Das Arbeitsplatzpauschale soll € 1.200 (bzw. bei Ausnahmen € 300) pro Jahr betragen.
  • Essensgutscheine: Nunmehr soll gesetzlich festgelegt werden, dass die Steuerbefreiung für die € 8 - Essensgutscheine ab dem Jahr 2022 auch dann gelten soll, wenn die Mahlzeiten von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert werden, aber beispielsweise in der Wohnung des Dienstnehmers konsumiert werden.
  • Sanierungsgewinne sollen auch dann steuerlich begünstigt werden, wenn diese aus einer außergerichtlichen Sanierung stammen. Die Neuregelung soll bereits ab der Veranlagung 2021 gelten.
  • Die verlängerte Frist von 9 Monaten für die Aufstellung von Jahresabschlüssen soll für alle Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag vor dem 01.10.2021 gelten. Diese Jahresabschlüsse müssen auch erst innerhalb von 12 Monaten im Firmenbuch veröffentlicht werden. Für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtagen ab dem 01.10.2021 und vor dem 31.1.2022 soll die Aufstellungsfrist spätestens am 30.06.2022 und die Offenlegungsfrist spätestens am 30.09.2022 enden.

 

Auch diese Maßnahmen sind vom Parlament noch nicht beschlossen worden.