Das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG)

Das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz regelt die Registrierungs-, Melde- und Sorgfaltspflichten von Plattformbetreibern und den automatischen Informationsaustausch von an das Finanzamt Österreich gemeldeten Informationen mit den teilnehmender Staaten.

Es dient der Umsetzung der EU-Richtlinie bezüglich des verpflichtenden automatischen Austauschs der von Plattformbetreiber:innen gemeldeten Informationen in nationales Recht. Durch die Meldung der Vergütung, die durch Ausübung von relevanten Tätigkeiten erzielt wird, sollen die Steuerverwaltungen über umfassende Informationen verfügen, die zur korrekten Veranlagung der fälligen Ertragsteuern notwendig sind.
Meldende Plattformbetreiber:innen haben sich einmalig in einem Mitgliedstaat ihrer Wahl zu registrieren. Im Falle einer Registrierung im Inland haben sich meldende Plattformbetreiber:innen bis zum 31.1.2023 oder – bei Aufnahme ihrer Tätigkeit als Plattformbetreiber:innen nach dem 31.12.2022 – innerhalb eines Monats ab Aufnahme der Tätigkeit elektronisch zu registrieren.
Die notwendige Meldung durch die Plattformbetreiber:innen ist bei folgenden relevanten Tätigkeiten der Plattformnutzer:innen vorgesehen:

  • Vermietung und Verpachtung von Immobilien
  • Persönlich erbrachte Dienstleistungen (z.B. Fahr-, Reinigungs-, Essenslieferdienste oder Online-Unterricht)
  • Verkauf von Waren
  • Vermietung jeglicher Verkehrsmittel (etwa Car- oder Ride-Sharing)

Plattformbetreiber:innen haben bis spätestens 31.1. eines Kalenderjahres für den vorangegangenen Meldezeitraum für meldepflichtige Nutzer:innen, welche eine relevante Tätigkeit ausgeübt haben, folgende Informationen an das Finanzamt zu übermitteln:

  • die Kennung des Finanzkontos oder den Namen des Inhabers und der Inhaberin des Finanzkontos, auf das die Vergütung eingezahlt oder gutgeschrieben wird, sowie alle sonstigen der Identifizierung dienenden Informationen, über die  meldende Plattformbetreiber:innen in Bezug auf diesen Kontoinhaber verfügen
  • jeden Staat, in dem die meldepflichtigen Anbieter:innen für Zwecke dieses Bundesgesetzes ansässig sind
  • die in jedem Quartal des Meldezeitraums insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung und die Zahl der relevanten Tätigkeiten, für die sie gezahlt oder gutgeschrieben wurde
  • jegliche Gebühren, Provisionen oder Steuern, die in jedem Quartal des Meldezeitraums von meldenden Plattformbetreiber:innen einbehalten oder berechnet werden
  • für jede:n meldepflichtige:n Anbieter:in, welche:r eine natürliche Person ist und eine relevante Tätigkeit ausgeübt hat, Vor- und Nachname, Hauptanschrift, sofern vorhanden, die Steueridentifikationsnummern unter Angabe deren Ausstellungsstaaten, sonst der Geburtsort der meldepflichtigen Anbieter:innen
  • Geburtsdatum und, sofern vorhanden, die Mehrwertsteueridentifikationsnummer
  • für jede:n meldepflichtige:n Anbieter:in, welche:r ein:e Rechtsträger:in ist und eine relevante Tätigkeit ausgeübt hat, den eingetragenen Namen, Hauptanschrift, die Steueridentifikationsnummern unter Angabe deren Ausstellungsstaaten, Firmenbuchnummer oder deren Äquivalent, sofern vorhanden die Mehrwertsteueridentifikationsnummer und das Bestehen einer Betriebsstätte in einem oder mehreren teilnehmenden Staaten, über die relevante Tätigkeiten ausgeübt werden, einschließlich die Angabe des jeweiligen teilnehmenden Staates, sofern diese Information vorhanden ist
  • Bei Vermietungstätigkeiten sind zusätzliche Informationen zu melden

Das Finanzamt hat den zuständigen ausländischen Behörden der Ansässigkeitsstaaten von meldepflichtigen Anbieter:innen und der Staaten, in denen vermietetes oder verpachtetes unbewegliches Vermögen gelegen ist, jährlich innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Meldezeitraums die Informationen nach einem automatisierten Verfahren zu übermitteln.
Verstößt eine Plattform gegen diese Registrierungs- und Meldepflichten, macht sie sich eines Finanzvergehens schuldig, das mit Geldstrafe geahndet wird, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung € 200 000, bei grob fahrlässiger Begehung € 100 000 beträgt. Eine Selbstanzeige ist nicht möglich.