Nebenberufliche Tätigkeit von Ärzten und Ärztinnen (Testen & Impfen)

Aufwandsentschädigungen bei Testungen (bis 31/03/2022) oder Impfaktionen (bis 31/03/2022), die von den Ländern und Gemeinden an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen gewährt werden, sind im Ausmaß

  • von bis zu 20,- Euro je Stunde für medizinisch geschultes Personal (Ärztinnen & Ärzte) und
  • von bis zu 10,- Euro je Stunde für sonstige unterstützende Personen

von der Einkommensteuer befreit.

Wenn dieser Stundensatz überschritten wird, ist der die Befreiung übersteigende Teil steuerpflichtig und im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu erfassen.

Bei einem freien Dienstverhältnis hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber idR eine Mitteilung nach §109a EStG über diese Leistungen sowie das Entgelt an das zuständige Finanzamt zu übermitteln.

Wenn die gesamten betrieblichen Einkünfte unter dem Veranlagungsfreibetrag (730,- Euro) liegen oder das gesamte Einkommen den Betrag von 11.000,- Euro nicht übersteigen, entfällt sowohl die Meldepflicht beim Finanzamt als auch die steuerliche Erfassung der Einkünfte.

Die Steuerbefreiung bzw. der Freibetrag gilt auch für Pensionisten und Pensionistinnen.

Sozialversicherungspflicht

Diese Aufwandsentschädigungen sind iSd COVID-19-Zweckzuschussgesetz bis zu einer monatlichen Höhe von 1.000,48 Euro pro Dienstgeberin bzw. Dienstgeber beitragsfrei.