AFRAC 3 Update -Anteilsbasierte Vergütungen

Mit Mitteilung vom 21.03.2023 (https://www.afrac.at/wp-content/uploads/AFRAC-Stellungnahme-3_Maerz-2023.pdf) veröffentlichte AFRAC eine Überarbeitung der AFRAC-Stellungnahme 3 zu anteilsbasierten Vergütungen. Diese ersetzt die letzte Änderung von Dezember 2015 und ist auf Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, anzuwenden, allerdings wird eine frühere Anwendung ausdrücklich nahegelegt.

AFRAC 3 Update vom 21.03.2023

Änderungen der AFRAC 3 -Anteilsbasierte Vergütungen 

Im Kern wurde die Definition von anteilsbasierten Vergütungen erweitert und aufgeteilt auf

a) variable, erfolgsabhängige Vergütungen (wie bisher) und

b) Vergütungen die in Form von Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens (oder eines mit diesem verbundenen Unternehmen) erfüllt werden (neu).

Die restliche Stellungnahme wurde auf diese Änderung angepasst.

Die Anhangangaben werden ergänzt um eine Klarstellung, dass Eigenkapitalinstrumente verbundener Unternehmen nicht von § 239 Abs 1 Z 5 UGB erfasst und somit auch nicht anzugeben sind. In Bezug auf IFRS werden Details zur Menge und Wertberechnung von gewährten Eigenkapitalinstrumenten hinzugefügt.

AFRAC Fachinformation vom 28.02.2023

Aktuelle Fragen im Zusammenhang mit der Bilanzierung des Energiekostenzuschusses und der Rückforderung von COVID-19-Hilfen (UGB).

Das Austrian Financial Reporting and Auditing Committee (AFRAC) hat eine Fachinformation, ergänzend zu der bestehenden Fachinformation COVID-19 zum Thema "Aktuelle Fragen im Zusammenhang mit der Bilanzierung des Energiekostenzuschusses und der Rückforderung von COVID-19-Hilfen (UGB)" zum Stichtag 28.02.2023 (= Wissensstand) veröffentlicht (https://www.afrac.at/wp-content/uploads/AFRAC-Fachinformation_EKZ_Maerz-2023.pdf).

Wir klären Sie folgend über Fragen der bilanziellen und lageberichtlichen Erfassung von Energiekostenzuschüssen und Rückforderungen von COVID-19 Hilfen im Unternehmensverbund auf.

 

Energiekostenzuschuss

Um Energiekostenzuschüsse als Forderung bilanziell zu berücksichtigen, müssen:

1. am Abschlussstichtag die entsprechenden sachlichen Voraussetzungen erfüllt sein und

2. spätestens zum Zeitpunkt der Abschlusserstellung eine Bewilligung ohne Auszahlungsvorbehalt (in der Praxis zumeist durch Auszahlung des Zuschusses) der zuständigen Behörde vorliegen.

Liegen diese kumulativen und zumeist zeitlich versetzten Voraussetzungen zum Bilanzstichtag nicht vor, ist eine bilanzielle Erfassung der Energiekostenzuschüsse ausgeschlossen.

Im Gegensatz zu den anderen COVID-19-Zuschüssen, besteht beim Energiekostenzuschuss kein Rechtsanspruch auf eine Förderung (siehe Punkt 11.6 der Richtlinie zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen) sowie grundsätzlich kein Anspruch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf Erhalt derselben. Dies könnte sich u.U. durch entsprechende höchstgerichtliche Judikatur ändern, ist aber gegenwärtig nicht der Fall.

Soweit nach Gewährung der Zuschüsse eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine mögliche Rückzahlungsverpflichtung derselben besteht (z.B. aufgrund von nicht umgesetzten verpflichtenden Energiesparmaßnahmen), ist diese ebenfalls bilanziell als zu erfassen (soweit die Höhe noch unbekannt ist, als Rückstellung).

 

Rückforderung von COVID-19-Hilfen

Die COFAG beabsichtigt die Rückforderung von Überförderungen im Unternehmensverbund. Aus diesem Grund ist zu überlegen, ob sich eventuelle Rückzahlungen ergeben könnten, die entweder als Wertberichtigung von bestehenden Forderungen oder als Verbindlichkeit bzw. Rückstellung zu erfassen (je nach Gewissheit zum Erstellungszeitpunkt) wären. Zusammenfassend kann jedoch ausgeführt werden, dass es sich dabei um ein wertaufhellendes Ereignis handelt.

Verschiedene Schwierigkeiten und rechtliche Ungewissheiten können sich allerdings bei eventuellen Rückzahlungsverpflichtungen von Unternehmen im Konzernverbund ergeben, so zum Beispiel Auswirkung internationaler Konzernverflechtungen, unterschiedliche Förderhöchstgrenzen, Ermittlung der Überförderung bei unterschiedlichen Förderinstrumenten, Bedeutung des First-Come-First-Served-Prinzips und weitere Konstellationen.

Des Ausbleibens abschließender entsprechender Regelungen ungeachtet, sollten eventuelle Rückzahlungsverpflichtungen je nach Wahrscheinlichkeit, Höhe und konzerninternen Vereinbarungen Berücksichtigung in den Jahresabschlüssen finden, soweit rückzahlungsbegründende Voraussetzungen zum Abschlussstichtag vorliegen und zum Erstellungstag bekannt sind. Zusammenfassend kann jedoch ausgeführt werden, dass es sich dabei um ein wertaufhellendes Ereignis handelt.

Diese Unwägbarkeiten müssten nach von der COFAG (COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH) im Wege entsprechender Anwendungsrichtlinien ausgeräumt werden, um Sicherheit in Bezug auf eventuell entstehende Rückzahlungsverpflichtungen zu schaffen. Wir halten Sie diesbezüglich jedenfalls am Laufenden.