Blümel: Maskenpflicht – keine Umsatzsteuer auf Schutzmasken

Gerade bei einem sukzessiven wiedererleben der Wirtschaft bleibt es dabei: schau auf dich, schau auf mich. Finanzminister Blümel stellt Atemschutzmasken steuerfrei – 0% Umsatzsteuer ab 13. April 2020

Gerade bei einem sukzessiven wiedererleben der Wirtschaft bleibt es dabei: schau auf dich, schau auf mich. Mund-Nasen-Schutzmasken können verhindern, dass fremde Körperflüssigkeiten direkt auf die Mund-Nasen-Region des Trägers kommen. Das Tragen der Mund-Nasen-Schutzmasken ist daher vor allem beim Schutz von Risikogruppen essenziell und ermöglicht nun ein langsames Hochfahren der österreichischen Wirtschaft. Mit der Öffnung von kleinen Betrieben wird gleichzeitig auch die Schutzmaskenpflicht ausgeweitet. Daher müssen jetzt ausreichend Schutzmasken günstig zur Verfügung stehen, denn neben dem Tragen in den Geschäften gibt es jetzt auch etwa in den öffentlichen Verkehrsmitteln, wie der U-Bahn, eine solche Pflicht. Finanziell wird diese wichtige Maßnahme unterstützt und die Umsatzsteuer auf Atemschutzmasken von Finanzminister Gernot Blümel daher abgeschafft.
 
„Jetzt geht es darum durchzuhalten und weiterhin unsere Mitmenschen zu schützen. Atemschutzmasken sind dabei eine zentrale Gesundheitsvorkehrung, um eine Ansteckung durch Tröpfcheninfektion zu vermeiden. Deshalb haben wir den Steuersatz für die Lieferung und den Erwerb auf 0% reduziert und halten damit die finanzielle Belastung durch die Maskenpflicht für die Bürgerinnen und Bürger möglichst gering. Denn Zeiten der Krise dürfen nicht Zeiten der Bürokratie sein“, so Finanzminister Blümel.
 
Der Steuersatz für Atemschutzmasken wird vom Bundesministerium für Finanzen von 20% auf 0% für die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe reduziert. Dies gilt für Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe, die nach dem 13. April 2020 und vor dem 1. August 2020 ausgeführt werden. Die gesetzliche Grundlage wird ein entsprechendes  rückwirkendes Inkrafttreten vorsehen. Der entsprechende Umsatzsteuersatz ist bereits jetzt im Kassensystem zu hinterlegen und zu verrechnen, damit es zu keiner nachträglichen Korrektur von Rechnungen und Rückforderungen von Umsatzsteuerbeträgen kommt.

Source: Bundesministerium für Finanzen, Pressemeldungen April 2020