Mazars-Reminder: Ab 8. Juli Anträge zum NPO-Unterstützungsfonds für das erste Halbjahr 2021 stellen

Gemeinnützige Einrichtungen können ab 8. Juli Zuschüsse für Fixkosten oder Einnahmenentfall beantragen – für beide Quartale reicht nur ein Antrag

Gemeinnützige Vereine, die vom Lockdown besonders betroffen waren, können ab morgen, 8. Juli, beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport Anträge zum NPO-Unterstützungsfonds für das erste Halbjahr 2021 stellen. Dieser Lockdown-Zuschuss für Gemeinnützige ist das Pendant zum Lockdown-Umsatzersatz für Unternehmen. Die Vereine können Zuschüsse, etwa für Miete oder Personalkosten, oder für den Einnahmenentfall beantragen – die Obergrenze für einen Zuschuss liegt bei 150.000 Euro. Das Steuerberatungsunternehmen Mazars rät gemeinnützigen Einrichtungen diese Möglichkeit jedenfalls zu nützen.

„Gemeinnützige Vereine sind eine Stütze der Gesellschaft, sie leisten wertvolle Arbeit und sind in vielen Fällen von der Corona-Pandemie und den Lockdowns schlimm getroffen, weil sie etwa behördlich geschlossen wurden“, sagt Peter Wundsam. Managing Partner von Mazars. „der NPO-Unterstützungsfonds für Gemeinnützige ist eine sehr sinnvolle Einrichtung, die Vereine sollten diese Chance jedenfalls nützen.“

Neben einem Einnahmenausfall von zumindest 40 Prozent müssen gemeinnützige Vereine, die einen NPO-Zuschuss beantragen, Sitz und Tätigkeit in Österreich haben und am oder vor dem 10. März 2020 gegründet worden sein.

Diese gemeinnützigen Vereine können Anträge stellen

Anträge stellen können gemeinnützige Vereine aus folgenden Bereichen: Denkmalpflege, Entwicklungszusammenarbeit, Frauen und Gleichstellung, Freizeit und Erholung, Gedenk- und Erinnerungsarbeit, Gesundheit, Pflege, Wohlfahrt, Heimat- und Brauchtumspflege, Klima- Umwelt- und Tierschutz, Kunst und Kultur, Rettungswesen, Soziales und Inklusion, Sport, Weiterbildung, Bildung, Wissenschaft, Forschung und Erziehung. 

Anträge können gestellt werden unter: https://npo-fonds.at