Update zu Covid-19 Kurzarbeit

Stand 30.04.2020

1Abrechnung der Covid-19-Kurzarbeitsbeihilfe

Nach Beantragung und Bewilligung der Kurzarbeit kann diese mit dem AMS abgerechnet werden.  Die monatlichen Abrechnungen sind grundsätzlich bis zum 28. des Folgemonats durchzuführen. Es gibt derzeit eine Erleichterung für die Abrechnung des Monat März, die bis 28. Mai 2020 übermittelt werden kann.
Folgende Punkte sind zu beachten:

1. eAMS-Konto

Für die Abrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe ist unbedingt ein eAMS-Konto notwendig. Dabei handelt es sich um einen Online-Zugang zu Ihrem eAMS-Konto, mit dem Sie erleichterten Zugriff auf Ihre Daten bekommen, Anträge online einreichen können und vieles mehr.
Sie legen fest, wer in Ihrem eAMS-Konto die Rolle des Superusers übernimmt und damit die Berechtigung für alle verfügbaren Online-Services hat. Die Einrichtung dauert einige Zeit, weshalb Sie umgehend damit beginnen sollten. Informationen finden sie auf der Seite des Arbeitsmarkservice, www.ams.at, bzw. wurden von uns gesondert versandt.

Falls Sie uns mit der Abrechnung für das AMS beauftragen wollen, müssen Sie uns als rechtlichen Vertreter für die Abwicklung der Covid-19-Kurzarbeit definieren.

2. Arbeitszeitaufzeichnungen

Es ist erforderlich, dass für alle von der Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vollständige Arbeitszeitaufzeichnungen geführt werden, d.h. auch für Geschäftsführer und leitende Angestellte.

Neben den Ausfallszeiten (Krankenstand und Urlaub) müssen auch jene Zeiten angeführt werden, für die Entgelt von dritter Seite bezogen wird (Zeiten der Quarantäne nach dem Epidemiegesetz, Sonderbetreuungszeiten für Kinder (§ 18b AVRAG), Dienstfreistellungen für Risikopatienten (§ 735 ASVG)).

Die Arbeitszeitaufzeichnungen sind zehn Jahre ab Ende des Kalenderjahres, in dem die gesamte Förderung ausbezahlt wurde, aufzubewahren.

Es ist zu beachten, dass falsche Arbeitszeitaufzeichnungen zu Rückzahlungen von Förderungen und zu Strafen wegen Förderungsmissbrauchs führen können

3. Abrechnung der Kurzarbeits-Beihilfe mit dem AMS

Aktuell bestehen zwei Möglichkeiten, die Kurzarbeitsbeihilfe mit dem AMS abzurechnen. Sie kann über ein Berechnungstool, das vor allem für kleinere Unternehmen vorgesehen ist, als auch mittels Excel-Sheet erfolgen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Abrechnung der Beihilfe 

Achtung: Die Förderabrechnung kann erst nach Erhalt der AMS-Genehmigung erfolgen.

2Änderung der durch die Kurzarbeit festgelegten Arbeitszeit

Entschließt sich der Betrieb weiterhin in Kurzarbeit zu bleiben, aber das Arbeitszeitausmaß seiner Arbeitnehmer zu erhöhen, muss er dabei inhaltliche und formale Voraussetzungen einhalten.

In Betrieben mit Betriebsrat ist vor Änderung der in der Sozialpartnervereinbarung vorgesehenen Arbeitszeit dessen Zustimmung einzuholen. In Betrieben ohne Betriebsrat ist das Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer herzustellen.

Ändert sich das Ausmaß der Arbeitszeit erheblich, sind darüber die Sozialpartner fünf Arbeitstage vor der Änderung zu informieren. Für die Meldung der Änderung an die Sozialpartner bestehen keine Formvorschriften.

Dem AMS muss keine gesonderte Meldung übermittelt werden. Im Rahmen der monatlichen Abrechnung ist nur die Zahl der tatsächlichen Ausfallstunden anzugeben.

Bei Arbeitszeitänderungen ist zu beachten, dass die Kurzarbeitsbeihilfe entfällt bzw. zurückgefordert wird, wenn der Arbeitsausfall im Zuge der Kurzarbeit, im Durchschnitt der insgesamt von der Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten oder von einzelnen Beschäftigten, 90% überschreitet.

3) Vorzeitige Beendigung von Kurzarbeit

Kurzarbeit wird meist für den maximalen Zeitraum von drei Monaten vereinbart. Der Arbeitgeber darf die Kurzarbeit aber einseitig vorzeitig beenden. Er muss dies dem AMS und den Vertragspartnern (also Betriebsrat oder betroffenen Arbeitnehmern sowie Sozialpartnern) unverzüglich schriftlich bekanntgeben.

Zwei Argumente sprechen gegen eine vorzeitige Beendigung:

  • Entwickelt sich die Geschäftstätigkeit schlechter als erwartet, ist es einfacher die Kurzarbeit mit schwankender Arbeitszeit fortzusetzen als sie von neuem zu beantragen.
  • Wer vorzeitig beendet, erhält keine Beihilfe mehr und muss ab diesem Zeitpunkt das volle Entgelt bezahlen und in der Regel die Behaltefrist von einem Monat einhalten.

Jedenfalls sollten Unternehmen vor Beendigung prüfen, ob sie das Mindest-Arbeitsvolumen von 10% während Kurzarbeit sowie das vereinbarte Arbeitsvolumen erreicht haben, da bei Unterschreitung der Verlust der Beihilfe droht.

Gemeinsam mit der Abrechnung des letzten Kurzarbeitsmonats muss der Arbeitgeber dem AMS einen Durchführungsbericht mit folgenden Informationen übermitteln:

  • Angaben zur Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstands während der Kurzarbeit (sowie einen Monat danach);
  • den durchschnittlichen Arbeitszeitausfall (muss zwischen 10% und 90% liegen);
  • Angaben zu öffentlichen Förderungen und anderen Kostenersätzen für dieselben (Personal)Kosten

Diesen Durchführungsbericht müssen der Betriebsrat bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat die betroffenen Arbeitnehmer unterzeichnen. Das AMS stellt Formulare für Durchführungsberichte zur Verfügung. Auf Verlangen des AMS sind über die Angaben Nachweise vorzulegen.