Update Stundungen ÖGK

Stand 20.08.2020

Beitragszeiträume Februar bis April 2020 
Diese Beiträge wurden bisher bei coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten verzugszinsenfrei bis 31.5.2020 gestundet. Sie sind bis spätestens 15.1.2021 zu überweisen. Dabei fallen weiter keine Verzugszinsen an. Sollten die Liquiditätsprobleme am 15.1.2021 weiterhin bestehen, so besteht die Möglichkeit, die offenen Beiträge über Antrag auf elf  Raten beginnend mit Februar aufzuteilen. Diesbezügliche Anträge können erst ab Jänner 2021 gestellt werden.

Beitragszeiträume ab Mai 2020 
Für Beitragszeiträume Mai bis Dezember 2020 sieht das Gesetz bei coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten die Möglichkeit von Stundungen für maximal drei Monate und Ratenzahlungen bis längstens Dezember 2021 vor. Dabei fallen Verzugszinsen an. Anträge für die Monate Mai/Juni/Juli können ab sofort gestellt werden. Die coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten sind glaubhaft zu machen.

Ausnahmen
Die Beiträge für Mitarbeiter in Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung sind von den Stundungen bzw. Ratenvereinbarungen ausgenommen. Diese sind nach der gesetzlichen Regelung bis zum 15. des auf die Beihilfenauszahlung zweitfolgenden Kalendermonates an die ÖGK zu entrichten. Das gilt sowohl für Beitragszeiträume Februar bis April als auch Mai bis Dezember 2020.

Da in der Praxis die Berechnung der auf die Kurzarbeitsbeihilfe/Risikofreistellung oder Absonderung entfallenden Sozialversicherungsbeiträge nur mit großem Aufwand möglich ist, ist es aufgrund der Aussage der ÖGK aus Vereinfachungsgründen akzeptabel, wenn der betroffene Betrag pauschal mit einem Prozentsatz von 39 % der zugeflossenen Beiträge angenommen wird. 

Die Vorschreibung von Säumniszuschlägen bei Meldeverspätungen (ausgenommen bei verspäteter Anmeldung) wird per Gesetz ebenfalls bis 31.8.2020 ausgesetzt.