Update: Stundungen ÖGK

Stand 15.06.2020

Im Rahmen eines zweiten Stundungspaketes verabschiedete der Nationalrat Ende Mai weitere Maßnahmen zur Unterstützung der von der Pandemie besonders betroffenen Unternehmen. Mangels Behandlung im Bundesrat existiert allerdings derzeit noch kein gültiger Gesetzesbeschluss. Die Veröffentlichung des Gesetzes ist für Ende Juli zu erwarten, es tritt dann rückwirkend mit 1.6.2020 in Kraft. 

Bis zur Veröffentlichung des zweiten Stundungspaketes im Bundesgesetzblatt sorgt zwischenzeitlich eine Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die nötige Rechtssicherheit.

Kernstück ist die weitere Aussetzung von Betreibungsmaßnahmen bei coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten bis 31.8.2020.

Die nunmehr geltende Vorgehensweise im Detail

Beitragszeiträume Februar bis April 2020

Diese Beiträge wurden bisher bei coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten verzugszinsenfrei bis 31.5.2020 gestundet. Sie sind bis spätestens 15.1.2021 zu überweisen. Dabei fallen weiter keine Verzugszinsen an. Sollten die Liquiditätsprobleme am 15.1.2021 weiterhin bestehen, so besteht die Möglichkeit, die offenen Beiträge über Antrag auf 11 Raten beginnend mit Februar aufzuteilen. Diesbezügliche Anträge können erst ab Jänner 2021 gestellt werden.

Beitragszeiträume ab Mai 2020

Für Beitragszeiträume Mai bis Dezember 2020 sieht das Gesetz bei coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten die Möglichkeit von Stundungen für maximal 3 Monate und Ratenzahlungen bis längstens Dezember 2021 vor. Dabei fallen Verzugszinsen an. Anträge für die Monate Mai/Juni/Juli können frühestens ab der Veröffentlichung des Gesetzes (voraussichtlich Ende Juli) gestellt werden. Die coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten sind glaubhaft zu machen.

Die coronabedingte Stundung der Beiträge bis 31.8.2020 erfolgt durch die Aussetzung der Einbringungsmaßnahmen quasi automatisch.