Sonstige Updates Stundungen

Stand 20.08.2020

Zahlungserleichterungen (Stundung oder Ratenzahlung)
Stundungen, die nach dem 15. März 2020 aufgrund von Covid-Betroffenheit bewilligt wurden und am 1. Oktober 2020 auslaufen, werden automatisch bis 15. Jänner 2021 verlängert. In diese Verlängerung werden auch alle Abgaben einbezogen, die bis zum 25. September 2020 auf dem Abgabenkonto verbucht wurden.

Alternativ zur Stundung kann ab sofort bis zum Ende der Stundungsfrist (längstens bis 1. Oktober 2020) ein Antrag auf eine begünstigte Ratenzahlung gestellt werden. Zunächst besteht ein Anspruch auf zwölf Monate Ratenzahlung; wenn pünktlich und vollständig bezahlt wird, kann im Falle erheblicher Härte nochmals eine Ratenzahlung für sechs Monate gewährt werden.

Zwischen 15. März 2020 und 15. Jänner 2021 werden keine Stundungszinsen festgesetzt. Danach beträgt der Stundungszinssatz 2 % und wird schrittweise angehoben (alle zwei Monate Erhöhung um 0,5 %).

Herabsetzung der Einkommen-/Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2020
Die Herabsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlung für das Jahr 2020 kann bis zum 31. Oktober 2020 gestellt werden.

Nachforderungszinsen
Ergibt sich aufgrund dieser Herabsetzung bei der Veranlagung für das Jahr 2020 eine Nachforderung, werden Anspruchszinsen (Nachforderungszinsen) automatisch nicht erhoben. Für Nachforderungszinsen, welche Veranlagungszeiträume vor 2020 betreffen, besteht die Möglichkeit eines Zahlungserleichterungsansuchens.

Säumniszuschläge
Für Abgaben mit Fälligkeit zwischen dem 15. März 2020 und 31. Oktober 2020 sind keine Säumniszuschläge festzusetzen.

Nichtfestsetzung von Verspätungszuschläge
Verspätungszuschläge für nicht fristgerecht abgegebene Erklärungen werden bis zum 31. August 2020 automatisch nicht verhängt.

Zoll/Verbrauchsteuern/Altlastenbeitrag
Diese Regelungen gelten auch für die Einhebung der Verbrauchsteuern und des Altlastenbeitrags. Auch im Bereich des Zolls werden Stundungszinsen und Säumniszuschläge bei konkreter Betroffenheit auf einen Betrag bis zu Null Euro herabgesetzt bzw. nicht festgesetzt.