Update Förderungen

Härtefall Fonds Phase 2 - Wesentliche Änderungen (Antrag ab 20.04.2020)[1]

Neu ist die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung. Es ist außerdem nicht mehr notwendig, dass die Pflichtversicherung durch selbstständige Tätigkeit begründet ist. Ausgenommen ist allerdings die Mitversicherung als Angehöriger.

Dies wird automatisch per Schnittstelle anhand der angegebenen Sozialversicherungs-Nummer überprüft. 

Einkommensgrenzen: Es entfallen sowohl die bisherige Einkommensobergrenze wie auch die bisherige Einkommensuntergrenze. Es müssen jedoch im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für das letzte Jahr aus dem Zeitraum 2015 bis 2019 positive Einkünfte aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb oder ein positiver Saldo aus diesen Einkünften vorhanden sein.

Leistung aus der Pensionsversicherung: Der Bezug einer Leistung aus der Pensionsversicherung ist kein Ausschlussgrund mehr. Bezüge werden als Nebeneinkünfte bei der Ermittlung des Zuschusses angerechnet. 

Nebeneinkünfte möglich: Zusätzlich zu Einkünften aus selbstständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb dürfen weitere Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG (zum Beispiel aus unselbständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen oder Land- und Forstwirtschaft) und sonstige Einkünfte vorliegen.

Das Einkommen aus den Nebeneinkünften wird jedoch bei der Ermittlung des Förderzuschusses angerechnet und kann die Förderhöhe entsprechend reduzieren.

Mehrfachversicherungen in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung sind ab sofort zulässig.

Gründer: förderberechtigt sind auch Unternehmen bei einer Gründung zwischen 1. Jänner und 15. März 2020. Sie erhalten pauschal 500 Euro pro Monat (d.h. Betrachtungszeitraum), wenn sie ihr entgangenes Nettoeinkommen selbständig ermitteln und plausibel darstellen können.

Versicherung: Eine Anmeldung zur gesetzlichen Sozialversicherung durch eigene Tätigkeit muss vorliegen. Das kann sowohl eine Pflichtversicherung oder ab sofort auch eine freiwillige Versicherung sein.

Corona Hilfs-Fonds

Das Ziel des Corona Hilfs-Fonds ist die rasche Bereitstellung von finanziellen Mitteln für österreichische Unternehmen, die auf Grund der Corona-Krise schwerwiegende Liquiditätsengpässe haben.

Der Corona Hilfs-Fonds unterstützt mit zwei verschiedenen Förderungen die betroffenen Unternehmen.

Einerseits werden Garantien der Republik für Betriebsmittelkredite zur Verfügung gestellt, andererseits werden direkte Fixkostenzuschüsse gewährt.

Die Richtlinien für die Fixkostenzuschüsse werden noch vom Bund ausgearbeitet.

Der Gesamtrahmen aller Maßnahmen des Corona Hilfs-Fonds beträgt 15 Milliarden Euro. Dieser Rahmen wird flexibel je nach Bedarf einerseits für Betriebszuschüsse anderseits für Garantien verwendet werden können.

Garantien[2]

Voraussetzungen

Der Standort und die Geschäftstätigkeit müssen in Österreich sein und es muss ein Liquiditätsbedarf für den heimischen Standort bestehen. Außerdem darf es sich bei dem antragstellenden Unternehmen um kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ laut EU-Definition handeln. Danach ist ein Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“, wenn auf dieses mindestens einer der folgenden Umstände zutrifft:

  • Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen):
    Mehr als die Hälfte desgezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der  Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im      Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der    mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht. Der Begriff „Stammkapital“ umfasst gegebenenfalls  alle Agios.
  • Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen.
  • Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.
  • Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan.
  • Im Falle eines Unternehmens, das kein KMU gilt:

        In den letzten beiden Jahren

            1. betrug der buchwertbasierte Verschuldungsgrad des Unternehmens mehr als 7,5 und

           2. das anhand des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis des Unternehmens lag unter 1,0.

Für Aktiengesellschaften gilt außerdem, dass Boni nur bis zu 50% der letztjährigen Boni an Vorstände ausgeschüttet werden und keine Dividendenzahlungen von 16.3.2020 – 16.3.2021 aus dieser Liquiditätshilfe getätigt werden darf.

Umfang

Die Kredithöhe des besicherten Kredites orientiert sich am tatsächlichen Liquiditätsbedarf und ist in der Höhe des Zweifachen der jährlichen Lohnsumme des Unternehmens oder 25 Prozent des Jahresumsatzes gedeckelt. Dabei wird für die Beurteilung der jeweils höhere Betrag herangezogen. Alternativ gilt ein Limit der Kreditsumme von 120 MEUR.

Die Laufzeit beträgt maximal 5 Jahre und kann um bis zu 5 Jahre verlängert werden.

Die Haftung der Republik kann bei einem Kredit für ein KMU 100% der Kreditsumme betragen. Die maximale Kreditsumme für die 100% Haftung beträgt dabei 500 TEUR. Für Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors beträgt die Obergrenze des Kredites 120 TEUR für Unternehmen der landwirtschaftlichen Urproduktion 100 TEUR.

Bei einem Kredit an ein großes Unternehmen oder einem Kredit an ein KMU mit einer Summe von über 500 TEUR, deckt die Garantie der Republik 90% der Kreditsumme ab. KMU können bei einem Kredit über 500 TEUR die Garantiequote kombinieren. Das heißt für den Betrag bis zu 500 TEUR gilt die 100% Haftung, für den darüberhinausgehenden Betrag beträgt die Haftung 90%.

Garantieentgelt

Der Kreditzinssatz beträgt max. 1%. Das Garantieentgelt ist abhängig von der Unternehmensgröße und der Laufzeit des Kredits. Das Garantieentgelt wird allerdings maximal 2% der Kreditsumme betragen.

Die Beantragung kann seit 08. April 2020 vorgenommen werden.

Fixkostenzuschuss[3]

Zur Unterstützung der österreichischen Wirtschaft hat die Bundesregierung am 03.04.2020 im Rahmen des Corona Hilfs-Fonds einen Fixkostenzuschuss als weitere Hilfsmaßnahme angekündigt. Dieser unterstützt Unternehmen, die durch die Corona-Krise einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 Prozent haben. Auszahlungen erfolgen erst nach Feststellung des tatsächlichen wirtschaftlichen Schadens im gesamten Wirtschaftsjahr, d.h. frühestens im Jahr 2021.

Die Voraussetzungen für Fixkostenzuschüsse erfüllen Unternehmen:

  • die ihre Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte in Österreich haben;
  • die aus ihrer operativen Tätigkeit in Österreich Fixkosten zu tragen haben;
  • die vor der Corona-Krise gesund waren;
  • die im Zuge der Corona-Krise einen Umsatzausfall von mindestens 40 % erleiden; und
  • die sämtliche zumutbare Maßnahmen setzen, um Umsätze zu erzielen, die Fixkosten zu reduzieren und die Arbeitsplätze in Österreich zu erhalten.

Was sind Fixkosten?

  • Geschäftsraummieten
  • Versicherungsprämien
  • Zinsaufwendungen
  • Lizenzkosten
  • Zahlungen für Strom, Gas und Telekommunikation
  • Sonstige vertragliche Zahlungsverpflichtungen
  • Unternehmerlohn bis max. € 2.000,- pro Monat (analog zu den Regelungen aus dem Härtefonds)
  • Daneben: Wertverlust bei verderblichen/saisonalen Waren, sofern diese während der Corona-Maßnahmen mind. 50 % des Wertes verlieren

Förderungsfähig sind nur betriebsnotwendige Fixkosten soweit diese nicht reduziert werden konnten.

Die neu geschaffene COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH, kurz COFAG, gewährt diese Zuschüsse.
Die Richtlinien für den Fixkostenzuschuss des Corona-Hilfsfonds sind durch den Bund noch in Ausarbeitung und werden derzeit finalisiert. Eine Registrierung wird ab Anfang Mai möglich sein. Details dazu sind auf der Homepage des Finanzministeriums ersichtlich.

Wien Online[4]

Zielsetzung ist der Auf- und Ausbau von Onlineshop-Systemen in Klein- und Kleinstunternehmen im Bereich Nahversorgung und Kreativwirtschaft in Wien.

Die Förderquote beträgt 75% und es werden maximal € 10.000,- bei einer Mindestprojektgrößen von € 1.000,- gefördert.

Förderbar sind Investitionskosten, Anschaffungskosten wie Hardware, Software, für Versand und Lager, Beratungsleistungen, externe (IT-) Dienstleistungen, Marketingkosten, und Lizenzkosten.

Die Einreichung erfolgt ab 10.04.2020 solange bis der Fördertopf ausgeschöpft ist oder bis maximal 10. Juni 2020. Der Antrag ist Online beim Fördercockpit Wien einzubringen. Die Kosten werden rückwirkend ab 01.03.2020 anerkannt.

Corona-Familien-Härteausgleichsfonds

Familien mit Kindern, die von Covid-19-bedingter Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit betroffen sind, sollen durch diesen Fonds eine Einmalzahlung als finanzielle Hilfe bekommen. Mit der Hilfe darf das Vorkrisengehalt jedoch nicht überstiegen werden.

Zur Zielgruppe gehören Familien, wenn:

  • zumindest ein Elternteil aufgrund der Corona-Krise den Arbeitsplatz verloren hat,
  • zumindest ein Elternteil in Corona-Kurzarbeit ist, oder
  • ein Elternteil selbstständig erwerbstätig ist und ein Anspruch aus dem Härtefallfonds besteht.

Anspruchsberechtigt sind Familien mit Kindern, für die Familienbeihilfe bezogen wird. Voraussetzung ist außerdem, dass der betroffene Elternteil bis zum 28. Februar 2020 eine Beschäftigung hatte und das verfügbare Einkommen der Familie unter einer bestimmten Grenze (gestaffelt nach Haushaltsgröße) liegt.

Das Antragsformular soll ab 15.April auf der Website des Ministeriums für Arbeit, Familie und Jugend, veröffentlicht werden. Folgend der Link dazu: https://www.bmafj.gv.at

Nähere Informationen werden voraussichtlich am 15.04.2020 auf der Website des Bundesministeriums veröffentlicht.

Erstattung von Stornogebühren bei Schulveranstaltungen

Wenn Eltern aufgrund einer abgesagten Schulveranstaltung Stornogebühren zu tragen haben, können diese Stornogebühren vom Österreichischen Austauschdienst (ÖAD) erstattet werden.

Der ÖAD ist dazu vom BMBWF mit der Betreuung und Abwicklung des Härtefall-Fonds für Stornokosten bei Schulveranstaltungen beauftragt worden (COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz).

  • Ab dem 27. April können die Anträge online in die Antragswebsite eingetragen werden.

 Druckkostenbeitrag für Printmedien

Zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19 Krisensituation auf die Einnahmensituation im Bereich der Printmedien werden Medieninhaber von Tageszeitungen im Rahmen der Presseförderung nach Presseförderungsgesetz mit einem einmaligen Betrag von 3,25 Euro pro Exemplar der anhand des Jahres 2019 ermittelten durchschnittlichen Druckauflage finanziell unterstützt.

Ansuchen sind bis spätestens 2. Mai 2020, bei der KommAustria einzubringen und haben geeignete Nachweise über die Höhe der Druckauflage zu enthalten.    

[1]https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-foerderrichtlinie-phase2.html

[2]https://www.aws.at/aws-ueberbrueckungsgarantien/?ref=topnews

[3]https://www.aws.at/fixkostenzuschuss-1/?ref=topnews

[4]https://wirtschaftsagentur.at/foerderungen/programme/wien-online-133/