Update Covid-19 zu Arbeitsrecht

Diese Woche wurde vom AMS die Information veröffentlicht, dass eine rückwirkende Beantragung von Kurzarbeit mit Beginn im Monat März nur noch bis 20. April (24 Uhr) möglich ist. Danach können nur Anträge eingebracht werden, die sich auf einen Kurzarbeitszeitraum ab 1. April 2020 beziehen.

Das AMS arbeitet derzeit an einem Tool, welches die Abrechnung der COVID-19 Kurzarbeitsbeihilfe ermöglichen soll, bis dato ist die Abrechnung noch nicht durchführbar. Eine Einreichung ist nur über das eAMS-Konto möglich, jede andere Form der Einreichung wird zurückgewiesen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass nur bereits genehmigte Projekte abrechenbar sind. 

Die Abrechnung für einen Monat, in dem Kurzarbeit durchgeführt wurde ist jeweils bis 28. des Folgemonats über das eAMS-Konto einzureichen. Aufgrund der rückwirkenden Beantragungsmöglichkeit und des Rückstaus bei der Bearbeitung der Anträge durch das AMS ist eine Abrechnung für den Monat März auch noch bis 28. Mai 2020 möglich.