Update Ausfallbonus

Stand 22. Februar 2021

Der Ausfallsbonus kann erstmalig seit 16.02.2021 für die Zeiträume November 2020 bis Jänner 2021 beantragt werden UND wird zur Liquiditätssicherung aus einem „Bonus“ und einem optional wählbaren Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss II (FKZ II) bestehen. Der Ausfallsbonus ist zusätzlich zum FKZ 800.000 bzw. Verlustersatz möglich und wird über FinanzOnline beantragt.

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind Unternehmen die sämtliche nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Umsatzausfall von mindestens 40 % im jeweiligen Kalendermonat (Vergleichszeiträume März 2019 bis Februar 2020)
  • das Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich
  • das Unternehmen übt eine operative Tätigkeit in Österreich aus (Einkünfte gemäß § 22 oder 23 EStG)
  • beim Unternehmen darf in den letzten drei veranlagten Jahren kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch im Sinne des § 22 BAO, vorliegen, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens EUR 100.000 im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat
  • das Unternehmen darf zum Zeitpunkt der Antragstellung in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als EUR 100.000 vom Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Z 10 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (KStG 1988), BGBl. Nr. 401/1988, oder von den Bestimmungen des § 10a KStG 1988 (Hinzurechnungsbesteuerung, Methodenwechsel) betroffen gewesen sein (Ausnahme bei Offenlegung des Anwendungsfalls bei Abgabe der Körperschaftssteuererklärung für das betreffende Jahr)
  • das Unternehmen darf keinen Sitz oder eine Niederlassung in einem Staat haben, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist, und an dem Sitz überwiegend Passiveinkünfte im Sinne des § 10a Abs. 2 KStG 1988 erzielt werden.
  • über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein; ein Ausfallbonus darf dennoch gewährt werden, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt.

Wer ist nicht antragsberechtigt?

Ausgenommen von der Gewährung eines Ausfallbonus sind:

  • Unternehmen, bei denen im Betrachtungszeitraum oder im Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist, dies gilt nicht für Unternehmen, für die ein Sanierungsverfahren eröffnet wurde.
  • Beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors (Versicherungsunternehmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Pensionskassen)
  • Im alleinigen Eigentum von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen
  • Im mehrheitlichen Eigentum von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen, die einen Eigendeckungsgrad von weniger als 75 % haben.
  • Non-Profit-Organisationen, die die Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 der BAO erfüllen, sowie deren nachgelagerte Unternehmen, Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds beziehen.
  • Unternehmen, die zu Beginn des Betrachtungszeitraums mehr als 250 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente) beschäftigt haben und im Betrachtungszeitraum mehr als 3 Prozent dieser Mitarbeiter gekündigt haben, statt Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen. Eine Ausnahme von dieser Regelung kann nur auf Antrag gewährt werden.
  • Antragsteller, die nicht im Sinne des Umsatzsteuergesetzes unternehmerisch tätig sind
  • Neu gegründete Unternehmen, die vor dem 1. November 2020 keine Umsätze erzielt haben.

Höhe des Ausfallsbonus

  • 15 % des Umsatzausfalls im jeweiligen Kalendermonat
  • 15 % des Umsatzausfalls als Vorschuss für den FKZ 800.000 (optional)

Bei Beantragung des Vorschusses für den FKZ, verpflichtet man sich zur Beantragung des FKZ 800.000.

Wenn bereits ein FKZ 800.000 beantragt wurde, können nur 15 % und nicht 30 % beantragt werden.

  • Sowohl der Bonus, als auch der Vorschuss FKZ 800.000 sind mit jeweils € 30.000,- pro Kalendermonat gedeckelt (inkl. FKZ Vorschuss somit € 60.000,00 p.m.).
  • Die Mindesthöhe des Zuschusses, bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen, beträgt € 100,-.
  • Wenn in den Monaten November oder Dezember ein Umsatzersatz l oder ll beantragt wurde, sind diese Monate vom Ausfallsbonus ausgeschlossen.
  • Die Gewährung eines Ausfallsbonus ist auch für Betrachtungszeiträume ausgeschlossen, in denen eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstler beansprucht wird.
  • Der Ausfallbonus kann solange gewährt werden bis der beihilfenrechtliche Höchstbetrag iHv. € 1.800.000,- abzüglich folgender erhaltener finanzieller Maßnahmen erreicht ist.
    • Lockdown-Umsatzersatz
    • Lockdown-Umsatzersatz ll
    • FKZ 800.000
    • Haftungen im Ausmaß von 100 % für Kredite zur Bewältigung der Covid-19 Krise
    • Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds

Wie erfolgt die Antragstellung?

Für die Zeiträume Februar 2021 bis Juni 2021 ist der Ausfallsbonus jeweils ab 16. des Folgemonats und bis 15. des drittfolgenden Monats beantragbar. Für die Monate November bis Jänner ist die Frist der 15.04.2021. Die Antragstellung erfolgt via Finanzonline (via sonstige Anträge ->Ausfallsbonus für November/Dezember/usw.). Wir können den Antrag auch gerne für Sie einreichen. Damit dies möglich ist, benötigen wir laut Förderrichtlinien eine gesonderte Vollmacht, die Sie unter dem folgenden Link finden. Wir ersuchen Sie diese als Auftrag- und Vollmachtgeber zu unterfertigen und an uns zu retournieren. Weiters dürfen wir Sie ersuchen, das beiliegende Formular zu Auftrag und Daten ausgefüllt und unterfertigt zu retournieren, damit wir den Antrag vollständig über FinanzOnline einreichen können: