Umstrukturierung in der Krise

Der weltweite Ausbruch der Pandemie hat wesentliche Auswirkungen auf nahezu alle österreichischen Unternehmen. Die meisten Betriebe haben nach Beginn der Krise und nach Erwachen aus der ersten Lähmung eine Art Notfallprogramm gestartet, das zumeist im ersten Schritt den Personalbereich umfasst hat.

Viele haben Mitarbeiter freigesetzt oder Kurzarbeit angemeldet. Als nächstes wurden Maßnahmen zur Verbesserung der Liquidität eingeleitet. Vermieter wurden um Stundung oder Nachlass der Miete gebeten, Kreditzahlungen und Steuerzahlungen ausgesetzt. Die Buchhaltung wurde nach sofort wirksamen Einsparungen durchforstet. Als letztes wurden schließlich die von der Regierung gepriesenen Förderungen in Anspruch genommen, wobei diese sich, außer dem seit letzter Woche beantragbaren Fixkostenzuschuss, bei näherer Betrachtung als reine Almosen herausstellen. Einen Unternehmer, der durch Schließung seines Betriebes keinen Umsatz mehr generiert, dann durch Druck der Öffentlichkeit seine Mitarbeiter nicht kündigt sondern auf Kurzarbeit umstellt, und dadurch in den ersten drei Monaten unveränderte Liquiditätsbelastung durch die Personalkosten hat - somit Verluste in Höhe von zigtausend  Euro einfährt - mit einem Zuschuss aus dem Härtefallfonds in Höhe von € 2000 abzuspeisen oder ihm gütig vorzuschlagen, doch Schulden über einen Überbrückungskredit zu machen, wird sicher von dem einen oder anderen Unternehmer als Verhöhnung aufgefasst.

Nachdem die ersten Lockerungen der coronabedingten Maßnahmen in Kraft getreten sind, die Unternehmer alle zum wirtschaftlichen Überleben erforderlichen Hausaufgaben erledigt haben, ist es an der Zeit sich darüber Gedanken zu machen, ob nicht auch die Tage der Krise der richtige Zeitpunkt für steueroptimale Umstrukturierungsmaßnahmen ist. Jede Krise birgt bekanntlich auch Chancen und die gilt es zu erkennen und zu ergreifen.

Aufdecken stiller Reserven

Möglicherweise ist jetzt der richtige Zeitpunkt, um Gegenstände aus dem unternehmerischen Bereich in das Privatvermögen zu transferieren. In der einen oder anderen bilanzierten Liegenschaft schlummern möglicherweise stille Reserven. Ärgerlich ist besonders, dass diese zum Teil nur am Papier bestehen, da die Inflation im Steuerrecht nicht korrigiert wird. Solche Vermögensgegenstände werden dann im Betriebsvermögen belassen, da die Entnahme Steuer auslöst. Die aktuelle Situation ist vielleicht bestens geeignet um solche Situationen zu lösen, da der Gewinn aus der Entnahme mit einem coronabedingten Verlust gegengerechnet werden kann. Dass durch die Aufdeckung der stillen Reserven auch noch das Bilanzbild des Unternehmens verbessert wird, ist ein Bonuspunkt.

Entnahme von Gesellschaften

Auch die Entnahme von Gesellschaftsanteilen aus Holdinggesellschaften oder Stiftungen ist möglicherweise 2020 sinnvoll. Auch hier ist die Differenz zwischen dem aktuellen Wert der in das Privatvermögen transferierten Gesellschaft und den historischen Anschaffungskosten steuerpflichtig. Nun wird der aktuelle Wert aber bei vielen Gesellschaften im Jahr 2020 einen historischen Tiefstand erreichen. Dies deshalb, weil Unternehmensbewertungen zukunftsorientiert sind und somit die voraussichtlich coronabedingt schlechten Ergebnisse 2020 und 2021 einen wesentlichen Einfluss auf den Unternehmenswert haben. Ein zu versteuernder Entnahmegewinn würde daher geringer ausfallen.

Verlusttransfer

Durch Umgründungen können Verluste von einem Steuersubjekt auf ein anderes übertragen werden. Vielleicht ist 2020 optimal um einen Verlust durch Umwandlung einer GmbH auf deren Gesellschafter zu übertragen, oder einen Betrieb in eine GmbH zu übertragen, und damit rückwirkend (Umgründungen können auf einen maximal neun Monate zurückliegenden Stichtag durchgeführt werden) das gesamte Ergebnis 2020 steuerlich zu transferieren.  

Übergangsgewinn

In vielen Fällen ermitteln Kleinunternehmen ihren Gewinn freiwillig durch Erstellung eines Jahresabschlusses, obwohl die relevanten Umsatzgrenzen gar nicht überschritten werden. Der Grund dafür liegt oft darin, dass das Umstellen auf die einfachere Einnahmen-Ausgaben-Rechnung einen Übergangsgewinn auslösen kann, der steuerpflichtig ist. Gerade bei Unternehmen aus der Gastronomie oder ähnlichen Branchen führt der Umstieg regelmäßig zu einem steuerpflichtigen Gewinn, da die Lieferantenverbindlichkeiten und die vorhandenen Rückstellungen regelmäßig Kundenforderungen und das wenige Vorratsvermögen übersteigen.

Diese Unternehmer sollten überlegen, ob nicht exakt die jetzigen Umstände die Chance bietet, umauf die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung umzusteigen. Ein Übergangsgewinn kann ämlich mit einem coronabedingten laufenden Verlust gegengerechnet werden.

Sonstiges

Aber auch das Verlegen des Bilanzstichtages oder der möglicherweise steuerpflichtige Nachlass eines Gesellschafterdarlehens sind Maßnahmen, die das steuerpflichtige Ergebnis beeinflussen und somit als Strukturierungen in Frage kommen.

Wichtig ist jedenfalls nach der ersten Schockstarre, den die Pandemie bei uns allen ausgelöst hat, positiv gestimmt zu bleiben, das Steuer wieder fest in die Hand zu nehmen und proaktiv das eigene Unternehmen zu gestalten und steuerlich optimal zu strukturieren.

Bei weiteren Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen Stefan Szauer und sein Team jeder Zeit gerne zur Verfügung!