ÖGK Information zum Stundungspaket

Stand 29.05.2020

Beitragszeiträume Februar, März, April 2020

Die für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020 bereits gestundeten Beiträge sind bis spätestens 15.1.2021 an die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) zu überweisen. Verzugszinsen fallen weiterhin nicht an. Ein gesonderter Antrag durch den Dienstgeber ist in diesem Zusammenhang nicht notwendig. 

Können die Beiträge für diese Beitragszeiträume zu diesem Zeitpunkt teilweise oder sogar zur Gänze durch coronabedingte Liquiditätsprobleme nicht entrichtet werden, kann eine Ratenzahlung beantragt werden. Die offenen Beiträge für Februar, März und April 2020 sind sodann ab Februar 2021 in elf gleichen Teilen bis jeweils zum 15. eines Monates unter Berücksichtigung der dreitägigen Respirofrist einzuzahlen. Verzugszinsen fallen während der Ratenzahlung keine an. 

Der diesbezügliche Antrag kann erst ab Jänner 2021 gestellt werden. Die coronabedingten Liquiditätsprobleme sind jedenfalls glaubhaft zu machen.

Vor diesem Zeitpunkt einlangende Anträge können derzeit nicht bearbeitet werden.

Beitragszeiträume Mai, Juni und Juli 2020

Ist es wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht möglich, die fälligen Beiträge für die Beitragszeiträume Mai, Juni und Juli 2020 zu entrichten, gewährt die ÖGK auf Antrag des Dienstgebers eine Stundung bis Ende August 2020. Im Anschluss daran kann, sofern coronabedingt notwendig, eine Ratenzahlung vereinbart werden. Ratenzahlungen sind dabei bis längstens Dezember 2021 möglich. Dabei fallen Verzugszinsen an. 

Derartige Anträge können ab 5.6.2020 eingebracht werden. Entsprechende Formulare stehen dann in WEBEKU und im PDF-Format auf unserer Website zur Verfügung. Die coronabedingte Zahlungsschwierigkeit ist bei der Beantragung glaubhaft zu machen.

Beitragszeiträume August bis Dezember

Für diese Zeiträume sind derzeit Anträge nicht möglich.

Ausnahmen

Ausgenommen von den vorstehenden Regelungen für die Beitragszeiträume Februar bis Juli 2020 sind jene Beiträge, für die der Dienstgeber auf Grund von Kurzarbeit, Freistellung eines Risikopatienten oder Absonderung nach § 7 Epidemiegesetz 1950 einen Anspruch auf eine Unterstützungsleistung (z. B. Kurzarbeitsbeihilfe) von Seiten des Bundes oder des Arbeitsmarktservices hat. Diese Beiträge sind verzugszinsenfrei bis zum 15. des auf die Beihilfen-, Erstattungs- oder Vergütungszahlung zweitfolgenden Kalendermonates zu entrichten. Die dreitägige Respirofrist ist dabei zu berücksichtigen.