Härtefallfonds Land- und Forstwirtschaft - Phase 2

Wie bereits bekannt gegeben wurde, wird der Zuschuss aus dem Fonds in zwei Phasen ausgezahlt. Die Antragstellung für Phase 2 ist ab 16.04.2020 bis zum 31.12.2020 über www.eama.at möglich. Eine Antragstellung zur Phase 1 ist mittlerweile nicht mehr möglich.

Folgend eine Zusammenfassung zur zweiten Phase:

Phase 2

Auszahlungsphase 2 berücksichtigt die länger andauernden finanziellen Notlagen bedingt durch die Corona-Krise in den ersten drei Monaten. Für jeden dieser drei folgenden Betrachtungszeiträume ist ein gesondertes Ansuchen einzubringen:

  • Betrachtungszeitraum 1: 16.3.2020 bis 15.4.2020
  • Betrachtungszeitraum 2: 16.4.2020 bis 15.5.2020
  • Betrachtungszeitraum 3: 16.5.2020 bis 15.6.2020

Wein- und Mostbuschenschankbetriebe

Nicht unter die Härtefallfondsrichtlinie für Land und Forstwirte fallen Buschenschankbetriebe, die ein

Anmeldegewerbe „Buschenschankbuffet“ oder „eine gewerbliche Buschenschank“ betreiben. Es sind nur Betriebe unter diesem Punkt antragsberechtigt, wenn die Buschenschank in landwirtschaftlichem Nebengewerbe betrieben wird. Ansonsten muss auf den gewerblichen Härtefallfonds zurückgegriffen werden.

Berechnung der Förderung

Die Förderung beträgt 80% der Differenz zwischen den Einkünften des vergleichbaren Zeitraums des Vorjahres und den Einkünften für den jeweiligen Betrachtungszeitraum. Davon abweichend beträgt die Förderung für Jungunternehmer, die erst seit 1.1.2020 tätig sind, pauschal EUR 500 pro Betrachtungszeitraum.

Die Förderung ist mit EUR 2.000 pro Betrachtungszeitraum begrenzt. Das heißt, die maximale Zuschusshöhe beträgt 6.000 EUR (dies gilt für Phase 1 und 2 gemeinsam). Liegen im Betrachtungszeitraum neben den Einkünften aus der Land- und Forstwirtschaft andere Einkünfte vor, sind diese Einkünfte vom errechneten Förderbetrag in Abzug zu bringen. Nicht als andere Einkünfte gelten Einkünfte, die für Tätigkeiten bezogen werden, die der Versicherung nach BSVG unterliegen.

Eine gewährte Soforthilfe aus der Auszahlungsphase 1 ist auf den für die Auszahlungsphase 2 ermittelten Förderbetrag anzurechnen. Die Gegenverrechnung erfolgt zum ehestmöglichen Zeitpunkt in Auszahlungsphase 2.

Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Einkommensentgangs

Die Differenz zwischen den Einkünften des vergleichbaren Zeitraumes des Vorjahres und den Einkünften für den jeweiligen Betrachtungszeitraum ist je nach Betriebsart unterschiedlich zu ermitteln. Nähere Informationen finden sich in den Richtlinien und der Ausfüllhilfe. Details dazu unter https://www.ama.at/getattachment/de2afc18-39a0-4f3e-a889-f86d0370ec42/Ausfullhilfe_und_Merkbaltt_Hartefallfonds_LUF_PHASE_2_V_20200416_V1.pdf