Covid-19 Update: Fixkostenzuschuss II / Verlustersatz

Stand 13. Jänner 2021

Unternehmer haben in der Phase 2 die Möglichkeit zwischen Verlustersatz und Fixkostenzuschuss II zu wählen. Eine Kombination der beiden Varianten ist nicht möglich. Man kann allerdings von einem bereits beantragten Fixkostenzuschuss II in den Verlustersatz wechseln.

Antragsberechtigt sind grundsätzlich operative Unternehmen mit Sitz in Österreich, welche bereits vor dem 16.09.2020 Umsätze erzielt haben und in den letzten 5 Jahren zu keiner Finanzstrafe verurteilt wurden.

Der Verlustersatz wird für maximal 10 Betrachtungszeiträume ab einem Umsatzausfall von mindestens 30% und einem Mindestbeihilfebetrag von € 500,- gewährt. Der maximal gewährte Zuschuss beträgt 3 Millionen Euro. Der erste Betrachtungszeitraum streckt sich dabei von 16. bis 30. September, während sich die restlichen Zeiträume danach monatsweise bis inklusive Juni 2021 fortsetzen. Die gewählten Zeiträume müssen für eine Förderung unmittelbar zusammenhängen. Eine Ausnahme bildet hier der Umsatzersatz, dieser darf die Zeiträume durchbrechen, ohne dabei die Förderbarkeit zu schädigen.
 
Die Höhe des Verlustersatzes beläuft sich auf 70% des ermittelten Verlusts und erhöht sich für Klein- und Kleinstunternehmen auf 90% (weniger als 50 beschäftigte Mitarbeiter, Jahresbruttoumsatz oder Bilanzsumme unter 10 Millionen Euro). Die Verluste sind durch schadensmindernde Maßnahmen soweit als möglich zu verringern.

Die Beantragung erfolgt via FinanzOnline durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter welcher die Höhe der Umsatzausfälle auch bestätigen muss. Die erste Tranche kann von 16.12.2020 bis 30.06.2021 beantragt werden, dabei sind die Höhe des Umsatzausfalles als auch des Verlustes bestmöglich zu schätzen. Ein etwaiger Umsatzersatz muss noch vor Verlustersatz oder Fixkostenzuschuss beantragt werden. Die Beantragung der zweiten Tranche kann von 01.07.2021 bis 31.12.2021 vorgenommen werden. Hierbei können die Betrachtungszeiträume noch nachträglich angepasst werden. Sollte der erwartete Zuschuss weniger als € 36.000,- betragen, können in der zweiten Tranche zusätzlich bis zu € 1.000,- Kosten für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer bzw. Bilanzbuchhalter geltend gemacht werden.