COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen

Stand 25.08.2020

Das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) hat, um einen Anreiz für Unternehmen zu Investitionen zu setzen und den österreichischen Standort zu stärken, die COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen beschlossen. Das Fördervolumen beläuft sich derzeit auf EUR 1 Mrd.

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind Unternehmen aller Größen und Branchen iSd § 1 UGB, die über einen Sitz und/oder eine Betriebstätte in Österreich verfügen und rechtmäßig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben werden. Auch neugegründete Unternehmen können die Investitionsprämie beantragen, sofern die Gründung zum Zeitpunkt der Antragsstellung bereits erfolgt ist.

Wie ist die Prämie ausgestaltet?

Die COVID-19-Investitionsprämie wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss (Förderung) in Höhe von 7% bzw. 14% der Anschaffungskosten gewährt. Das Mindestinvestitionsvolumen pro Antrag beträgt 5.000 Euro (exkl. USt). Pro Unternehmen bzw. pro Konzern (sofern eine Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschluss gemäß §244 UGB vorliegt) können maximal 50 Mio. Euro (exkl. USt) zur Förderung beantragt werden.

Wie wird der Zuschuss steuerlich behandelt?

Wie im Falle der Forschungsprämie soll auch die COVID-19-Investitionsprämie keine steuerpflichtige Betriebseinnahme darstellen. Zuschüsse, die im Rahmen der COVID-19-Investitionsprämie gewährt werden, stellen keine Betriebseinnahme dar.

Wie erfolgt die Abwicklung?

Die COVID-19-Investitionsprämie wird durch die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) abgewickelt. Die Anträge können ab dem 1. September 2020 bis 28. Februar 2021 ausschließlich über den aws Fördermanager elektronisch eingebracht werden. Die Förderungsvergabe erfolgt chronologisch entsprechend der Reihenfolge des Eintreffens der vollständigen Förderungsansuchen, wobei die aws eine automatisierte Prüfung der Vollständigkeit der Angaben durchführt.

Was wird gefördert?

Förderungsfähig sind materielle bzw. immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen. Auch Geringwertige Wirtschaftsgüter und gebrauchte Güter (sofern es sich für das Unternehmen um eine Neuinvestition handelt) können gefördert werden.

Nicht gefördert werden:

  • Klimaschädliche Investitionen (zB Fahrzeuge mit konventionellem Antrieb und Anlagen, die direkt fossile Energieträger nutzen)
  • Investitionen, bei denen vor dem 01.08.2020 oder nach dem 28.02.2021 erste Maßnahmen gesetzt wurden
  • Aktivierte Eigenleistungen
  • Leasingfinanzierte Investitionen, sofern diese nicht aktiviert werden
  • Kosten, die nicht im Zusammenhang einer unternehmerischen Investition stehen
  • Erwerb von Gebäuden, Gebäudeanteilen und Grundstücken
  • Bau und Ausbau von Wohngebäuden, wenn diese zum Verkauf und Vermietung an Private gedacht sind
  • Unternehmensübernahmen und der Erwerb von Beteiligungen, sonstigen Geschäftsanteilen und Firmenwerten
  • Finanzanlagen
  • Umsatzsteuer (außer es besteht keine Vorsteuerabzugsberechtigung)

Wichtig ist hierbei die Beachtung der zeitlichen Rahmenbedingungen des Durchführungszeitraums. Der Beginn der Investition muss zwingend vor dem 01. März 2021 erfolgen, um den Zuschuss zu erhalten. Die Umsetzung der Investition muss spätestens am 28. Februar 2022 erfolgen. Ab einem Investitionsvolumen in Höhe von EUR 20 Mio. gilt hierbei ein Zeitraum bis 28. Februar 2024. Der Beginn der Investition wird durch Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, dem Beginn der Leistungen, (An-) Zahlungen, Rechnungen und Baubeginn gekennzeichnet.

Wann kommt der Zuschuss von 14% zur Anwendung?

Bei förderungsfähigen Investitionen in den Bereichen Ökologisierung, Digitalisierung oder Gesundheit/Life-Science kann von der erhöhten COVID-19-Investitionsprämie in Höhe von 14% der Anschaffungskosten profitiert werden.

Als förderfähige Investitionen im Bereich Ökologisierung gelten Investitionen im Bereich:

  • Klimaschutz
  • Mobilitätsmanagement und Elektrofahrzeuge
  • Rohstoffmanagement
  • Energieeinsparung (Wasser, Wärme)
  • Abfallwirtschaft
  • Gebäudesanierung

Als förderfähige Investitionen im Bereich Digitalisierung gelten Investitionen in:

  • Künstliche Intelligenz, Cloud Computing und Big Data
  • Geschäftsmodelle und Prozesse (zB Verbesserung durch digitale Anwendungen)
  • IT-Security (zB Schutz vor Cyberattacken)
  • E-Commerce (zB digitale Transformation)

Als förderfähige Investitionen im Bereich Gesundheit/Life-Science gelten Investitionen im Bereich:

  • Entwicklung und Herstellung von Medizinprodukten
  • Produkte von strategischer Bedeutung bei Pandemien

Bestätigungspflicht durch einen Wirtschaftsprüfer bzw. Steuerberater

Die inhaltliche Korrektheit der Abrechnungen in Bezug auf die Aktivierung der zur Förderung beantragten Investitionen ist, ab einer Zuschusshöhe von EUR 12.000 zusätzlich von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater zu bestätigen. Diese erforderliche Bestätigung über die Abrechnung in Bezug auf die Aktivierung der zur Förderung beantragten Investitionen erfolgt im Auftrag und im Namen des Förderwerbers.

Wir von Mazars Austria stehen Ihnen gerne bei Fragen zur COVID-19-Investitionsprämie zur Antragstellung, Abrechnung, Förderfähigkeit, Thematiken hinsichtlich bereits bestehender Förderungen und anderem beiseite und nehmen die verpflichtende Prüfung ab einer Zuschusshöhe von EUR 12.000 gerne vor. Kontaktieren Sie unser COVID19-Investitionsprämien-Team unter der Leitung unseres Partners Michael Dessulemoustier-Bovekercke.