BEHÖRDLICHE BETRIEBSSCHLIESSUNGEN - 6-WOCHENFRIST FÜR ENTSCHÄDIGUNGEN

Die aktuelle Covid-19 Krise beeinträchtigt Teile unseres Wirtschaftslebens erheblich, vor kurzem erschien uns das noch als gänzlich unmöglich. Auf diese wirtschaftlich herausfordernde Lage trifft zudem noch eine oft unklare und sich ständig ändernde Rechtslage.

Sollten Sie von einer der behördlichen Betriebsschließungen betroffen sein bzw. betroffen gewesen sein, wird von Juristen die Meinung vertreten, dass Entschädigungsansprüche nach dem Epidemiegesetz 1950 bestehen könnten. Grund dafür sind verfassungsrechtliche Zweifel an der Vorgangsweise des Gesetzgebers in Zusammenhang mit den Einschränkungen des Epidemiegesetz 1950 durch das Covid-19-Maßnahmengesetzes.

Nach dem Epidemiegesetz 1950 können insbesondere folgende Ersatzansprüche geltend gemacht werden:

  • Verdienstentgang für selbständig Erwerbstreibende und Unternehmen: Die Entschädigung ist nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen. 
  • Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen: Die Entschädigung ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. 

Der Erfolg eines Antrags im Zusammenhang mit Entschädigungsansprüchen nach dem Epidemiegesetz 1950 ist von der Beurteilung der Gesetzeslage durch den Verfassungsgerichtshof abhängig. Daher empfiehlt sich ein Beratungsgespräch mit einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens, der auch für die weitere Eingabe des Antrags bei der Bezirksverwaltungsbehörde benötigt wird.

Ein Antrag auf Entschädigung nach dem Epidemiegesetz ist an die zuständige Bezirkshauptmannschaft binnen sechs Wochen ab Wegfall der Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz zu richten.

Bei Berechnung des einzufordernden Verdienstentgangs können wir Sie gerne unterstützen.